LG Braunschweig · Niedersachsen Endurteil

Der Kläger macht mit der Klage seinen Schaden zu Hälfte geltend, den er infolge eines Unfalles am 11. Juli …

Zivilrecht

Tenor

1.Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.511,71 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.404,78 DM seit 6. Februar 1968 und auf 2.107,03 DM seit 4. Oktober 1968 zu zahlen.

2.Von den Kosten des Rechtsstreites werden 1/7 dem Kläger und 6/7 dem beklagten Land auferlegt.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 4.250,- DM, für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage seinen Schaden zu Hälfte geltend, den er infolge eines Unfalles am 11. Juli 1967 auf der Bundesstraße 248 innerhalb der Ortschaft Rüningen davongetragen hat. Die Kammer hat durch Urteil vom 10. Januar 1969 (Bl. 88 d.A.) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Parteien streiten somit nur noch über die Höhe des Schadens.

2

Nachdem der Kläger ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 4.165,05 DM beantragt hat, hat der Kläger sich nunmehr das inzwischen eingeholte Sachverständigengutachten zu eigen gemacht und beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen,

an den Kläger 3.511,71 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.404,68 DM seit Klagzustellung und auf 2.107,03 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2.10.1968 zu zahlen.

3

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Das beklagte Land behauptet: Einige der in der von dem Kläger vorgelegten Reparaturrechnung aufgeführten Reparaturen seien nicht unfallbedingt gewesen. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 16. August 1968 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.

5

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 2. Mai 1969 (Bl. 114 d.A.). Auf das demgemäß eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. Behrends vom 2. September 1969 (Bl. 139 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

7

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Behrends muß sich der Kläger zwar einige Abzüge für Wertverbesserungen und Altmaterial sowie für Arbeitsvorgänge und Materialien gefallen lassen, die mit dem Unfallvorgang nicht zusammenhängen. Auch nach Abzug dieser Kosten verbleibt jedoch ein unfallbedingter Sachschaden von 6.597,22 DM. Dieser Schaden erhöht sich um die Wertminderung des Fahrzeuges, die angesichts des Ausmaßes der Schäden bei Reparaturkosten in der genannten Größenordnung 250,- DM nicht übersetzt ist. In adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem Unfall stehen ferner die von dem Kläger für das private Sachverständigengutachten Schmidt vom 18. Juli 1967 aufgewendeten Kosten (vgl. Palandt, § 249 Anm. 3 b und OLG Karlsruhe NJW 1968/1333). Es ergibt sich demnach ein Gesamtschaden von 7.023,42 DM. Nach dem Grundurteil vom 10. Januar 1969 hat das beklagte Land hiervon die Hälfte, somit 3.511,71 DM zu erstatten.

8

Die verlangten Prozeßzinsen sind gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.

9

Die Kosten sind entsprechend der Sachentscheidung verteilt worden (§ 92 ZPO).

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Ziff. 4, Ziffer 710 ZPO.