Zur Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidrigem …
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidrigem, parteiergreifendem Einwirken von Staatsorganen auf Wahlkämpfe übernimmt der Staatsgerichtshof des Landes Hessen bei der Auslegung des Hessischen Verfassungsrechts die Grundsätze und Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den Verfassungsbereich des Grundgesetzes entwickelt hat.
2. Einzelfall einer zulässigen und begründeten Grundrechtsklage mehrerer Mitglieder des 12. Hessischen Landtags, die gleichzeitig Wahlbewerber für die Wahl zum 13. Hessischen Landtag am 20. Januar 1991 waren, gegen eine in den Monaten September, Oktober und November 1990 in verschiedenen hessischen und überregionalen Zeitungen veröffentlichte Anzeigenserie "HESSEN IST SONNENAKTIV" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik.
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