Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung des erkennenden Gerichts über eine in der Hauptsache noch zu erhebende Klage, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz im Umfang der Unterrichtsstunden laut Stundenplan zuzüglich sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung.
Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe „nach dem Bedarf im Einzelfall“ geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Die Entscheidungshoheit hierüber liegt bei den Fachkräften des Jugendamts. Dabei sind die Entscheidungen über den Umfang des Bedarfs und über die geeigneten Leistungen das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 - juris, Rn. 8 m.w.N.
Bei der Entscheidung steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe hinsichtlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - juris, Rn. 12 und Beschluss vom 12.12.2018 - 12 B 649/18 - juris, Rn. 4.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht deshalb nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - a.a.O. Rn. 14 -16.
Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft dargetan, dass es sich bei der begehrten Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung um eine für ihn geeignete Hilfemaßnahme handelt. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine Schulbegleitung nicht zielführend sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nach summarischer Prüfung für das Gericht hinreichend nachvollziehbar begründet und wahrt die Grenzen der vom Gericht allein zu prüfenden sozialpädagogischen Fachlichkeit. Die Einschätzung der Antragsgegnerin beruht im Wesentlichen auf den Erfahrungen des Antragstellers mit bereits zuvor eingesetzten Schulbegleitern. Nach unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin haben sich die Fehlzeiten und die Unterrichtsteilnahme des Antragstellers trotz des Einsatzes von Schulbegleitungen in der Zeit vom 06.11.2023 bis zum 19.12.2025 nicht wesentlich verändert. Daraus sei abzuleiten, dass die Hilfe keinen nachhaltigen Einfluss auf die schulische Teilhabe des Antragstellers habe nehmen und diese weder habe stabilisieren noch verbessern können. Aus pädagogischer Sicht bedürfe es (weiterhin) einer vorrangigen intensivtherapeutischen Arbeit in einer Tagesklinik oder einem stationären Setting, um die schulische Teilhabe nachhaltig zu sichern und zu verbessern. Die Antragsgegnerin sehe zudem die wesentliche Problematik im Familiensystem. So sei ärztlicherseits eine symbiotische Beziehung sowie eine dysfunktionale Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter beschrieben worden.
Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, diese Einschätzung zu erschüttern. Sein Vortrag zeigt keine Aspekte auf, die darauf schließen lassen könnten, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei nicht vertretbar. Er erschöpft sich allein in der Behauptung, dass für den schulischen Bereich nur die begehrte Schulbegleitung in Frage komme, nachdem die Antragsgegnerin ihm eine ambulante BeWo-Hilfe bewilligt habe. Damit setzt er sich jedoch nicht mit dem Argument der Antragsgegnerin auseinander, dass die Schulbegleitung derzeit nicht die geeignete Hilfeform sei. Der Antragsteller hat damit insbesondere nicht glaubhaft gemacht, aus welchem Grund eine Schulbegleitung nunmehr - im Gegensatz zu früheren Erfahrungen - eine geeignete Hilfe darstellen könnte. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller sich mit einer ambulanten BeWo-Maßnahme einverstanden erklärt hat, ändert nichts an der - rechtlich vertretbaren - Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Schulbegleitung weiterhin keine geeignete Hilfe darstellt. Insoweit hat sich an der Sachlage, die den früheren Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin (Az. 25 L 594/26 und 25 L 1533/26) zugrunde lag, nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.