BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).