LG Essen · Nordrhein-Westfalen XXVII. kleine Strafkammer Beschluss

Pflichtverteidiger bei Drohung der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft KI-Titel

Pflichtverteidiger · § 140 Abs. 2 StPO · Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft · BRAO · berufsrechtliche Folgen

Strafrecht

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Essen vom 3. April 2019 abgeändert:

Dem Angeklagten wird als Pflichtverteidiger beigeordnet:

Herr Rechtsanwalt C,

L-Strasse …, … E,

Tel.: ….

Gründe

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Die Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E als Pflichtverteidiger des Angeklagten beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Denn die weiteren zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die möglichen Folgen der vorgeworfenen Tat wiegen so schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist. Als Konsequenz aus einer Verurteilung hat der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO zu rechnen. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot, das am 23.1.2019 wirksam wurde, ist gegen den Angeklagten bereits ausgesprochen worden. In der Mitteilung über dieses Tätigkeitsverbot ist durch die Rechtsanwaltskammer in I ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „zunächst“ erhalten bleibt. Damit steht eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Raum. Hinzu kommt, dass für die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil bindend sind, § 118 Abs. 3 BRAO (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 29.1.2004, in StraFo 2004, 170).

3

Vor diesem Hintergrund war die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.