OVG Niedersachsen Urteil LS

Soweit die zuständige Bezirksregierung von der Ermächtigung des § 40 des Niedersächsischen Abfallgesetzes …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Soweit die zuständige Bezirksregierung von der Ermächtigung des § 40 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (AbfG ND) keinen Gebrauch gemacht hat, ist ein Landwirt oder der Inhaber eines immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsbetriebes in Niedersachsen nicht verpflichtet, Auskünfte zur Ermöglichung einer allgemeinen Kontrolle über die Verwendung von Wirtschaftsdünger zu erteilen.

2. Eine Anwendung des § 11 Abs 2 des Abfallgesetzes (AbfG) auf die Besitzer von Wirtschaftsdünger setzt nach § 15 Abs 1 S 2 AbfG eine Überschreitung des üblichen Maßes der landwirtschaftlichen Düngung voraus. Diese Vorschriften begründen keine Auskunftspflicht zum Zwecke der Feststellung, ob eine solche Überschreitung vorliegt.