OVG Niedersachsen Urteil LS

Dem Erben des Inhabers einer Genehmigung für den Güterfernverkehr kann gemäß § 10 Abs 4 GüKG eine solche …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Dem Erben des Inhabers einer Genehmigung für den Güterfernverkehr kann gemäß § 10 Abs 4 GüKG eine solche Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn er innerhalb der Frist des § 19 Abs 2 GüKG nicht beantragt hat, ihm die Genehmigung des Erblassers für deren Rechtslaufzeit zu erteilen. Voraussetzung ist neben den Erfordernissen nach § 10 Abs 1 und 2 GüKG, daß das Güterfernverkehrsunternehmen mit Duldung der Behörde von dem Erben weiterbetrieben worden ist oder der Betrieb nach seiner Einstellung jederzeit wieder aufgenommen werden kann und daß eine freie Genehmigung zur Verfügung steht.