Prozesstrennung bei Mehraufwendungen und Gesamtentschädigung KI-Titel
Prozesstrennung · ZPO § 145 Abs. 1 · GVG § 17a · Sozialgerichtszuständigkeit · Zuständigkeitsabgrenzung
Tenor
Das Gericht ordnet an, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € beziehen, in einem getrennten Prozess verhandelt werden (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 17.677,90 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien
von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG
an das Sozialgericht Münster.
Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 8.500,00 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt.
Gründe
Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 25.02.2020