Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 8 WoGG.
Leitsatz
1. Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 8 WoGG. Das Jahreseinkommen ist für jedes zum Haushalt zählende Mitglied einzeln zu ermitteln. Ob bei einem Familienmitglied mit mehreren Einkunftsarten Einkünfte aus einer Einkunftsart mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können, ist zweifelhaft. Bei einem Eigenheim kann die durch Errichtung desselben entstandenen Belastung nicht Einkünfte aus Vermietung von Teilen des Eigenheims gegenübergestellt werden, weil dies dem Grundsatz des § 19 WoGG widersprechen würde. Solche Einkünfte bleiben vielmehr bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, während die Belastung erst bei der Lastenberechnung nach § 12 WoGG zu berücksichtigen ist.
2. Für den Bewilligungszeitraum ist das tatsächliche Einkommen zu ermitteln, soweit dies vor der abschließenden Entscheidung über den Beihilfeantrag möglich ist; Veränderungen, die für diesen Zeitraum zu erwarten - oder bereits eingetreten - sind, müssen daher berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, U. v. 09.02.1968 - OS IV 95/65).