Öffentliches Baurecht: Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die doppelgeschossige Erweiterung einer …
Öffentliches Baurecht: Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die doppelgeschossige Erweiterung einer grenzständigen Garage bei einem Abstandsflächenverstoß des rechtssuchenden Nachbarn
Leitsatz
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff eines Nachbarn in die Abstandsflächenbestimmungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO SL nicht mehr abwehren kann. Auch dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots.
3. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
4. Zum Einzelfall einer rücksichtslosen Grenzbebauung (hier: Baugenehmigung für die doppelgeschossige Erweiterung einer grenzständigen Garage) bei einem Abstandsflächenverstoß des rechtsschutzsuchenden Nachbarn.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Mai 2026 – 5 L 2151/25 – abgeändert sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5.11.2025 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.10.2025 und gegen den Bescheid des Antragsgegners über Abweichungen (§ 68 LBO) vom 20.10.2025 angeordnet.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in der ersten Instanz tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die „Erweiterung eines Wohnhauses und Garage“ sowie gegen die diesem gegenüber zugelassene Abweichung wegen einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus samt Anbau bebauten Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Flurstück-Nr. … in Flur … der Gemarkung …). Der Anbau grenzt auf einer Länge von ca. 4,95 m unmittelbar an das südwestlich davon gelegene Vorhabengrundstück des Beigeladenen … …-Stadt (Flurstück-Nr. … und … in Flur … der Gemarkung …) an. An den rückwärtigen Bereich des Wohnhauses samt Anbau schließt sich ein ca. 2,70 m hoher und ebenso grenzständig verlaufender (ehemaliger) „Schwimmbadraum“ an, auf dem der Antragsteller eine Terrasse errichtet hat. Die grenzständige – aus Anbau und „Schwimmbadraum“ bestehende – Bebauung des Antragstellers beläuft sich insgesamt auf eine Länge von etwa 13,50 m. Das Vorhabengrundstück ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut, die etwa die gleiche Höhe und Länge wie der Anbau aufweist und unmittelbar an diesen angrenzt.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ der Stadt A-Stadt, der für diesen Bereich ein Dorfgebiet und eine sog. offene Bauweise festsetzt.
Mit Antrag vom 30.6.2026 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die „Erweiterung eines Wohnhauses und Garage“ sowie die Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen. Da der Antragsteller die Grenze bebaut habe, beabsichtige er, auch seine (neue) Garage „auf die Grenze“ zu bauen.
Mit Bauschein vom 20.10.2025 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung gemäß § 64 LBO. Mit weiterem Bescheid vom 20.10.2025 wurde dem Beigeladenen eine Abweichung gemäß § 68 LBO für das benannte Vorhaben – wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zu Flurstück-Nr. 784 auf einer Länge von 12 m um 3 m – erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf dem betroffenen Nachbarflurstück befinde sich bereits grenzständig ein nichtprivilegiertes Gebäude. Die neu zu errichtende Garage rage im hinteren Bereich nicht über das auf dem Nachbargrundstück bestehende grenzständige Wohngebäude hinaus, auch nicht über dessen Traufhöhe. Weder seien grenzständig Fenster geplant noch sei eine Dachterrasse vorgesehen. Es ergäben sich keine erhöhten Einsichtmöglichkeiten auf das nachbarliche Grundstück. Die Schutzziele der Abstandsflächen (Wahrung des Sozialabstands, des Brandschutzes sowie der ausreichenden Belüftung und Belichtung) blieben erhalten. Die beantragte Abweichung sei auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO, vereinbar.
Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 21.10.2025 zugestellt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 20.10.2025 ein und beantragte am 4.12.2025 einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht des Saarlandes. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung und der Bescheid über die Abweichung verstießen ihm gegenüber gegen drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. So verstoße das Vorhaben gegen die Abstandsvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Ein solcher Verstoß sei in vollem Umfang nachbarschützend. Nur ausnahmsweise stelle sich die Geltendmachung des Abwehrrechts durch den Nachbarn als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Nachbar selbst in vergleichbarer Weise das Mindestabstandsgebot nicht einhalte. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die gegenüber dem Beigeladenen zugelassene Abweichung gehe sowohl qualitativ als auch quantitativ über seinen eigenen grenzständigen Anbau hinaus. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners im Bescheid über Abweichungen vom 20.10.2025 rage das genehmigte Vorhaben sowohl in Bezug auf Länge als auch Höhe über den – an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen – Anbau des Antragstellers hinaus. Dieser verlaufe lediglich auf einer Länge von ca. 4,95 m unmittelbar an der Grenze. Dagegen sei dem Beigeladenen eine grenzständige Bebauung von 12 m erlaubt worden. Schon dieser Umstand stehe einer gleichwertigen Abweichung entgegen. Hinzu komme, dass der überwiegende Teil des Vorhabens des Beigeladenen zu einer erheblichen Verschattung – insbesondere seiner Terrasse, die über dem ehemaligen, als Keller genutzten Schwimmbadbereich errichtet sei – führe. Die Angabe im Bescheid über Abweichungen, wonach die geplante Garage nicht über das auf seinem Grundstück befindliche grenzständige Wohngebäude hinausrage, sei irreführend. Richtig sei vielmehr, dass das genehmigte Vorhaben die bestehende Terrasse auf einer Länge von 6,43 m um ca. 3 m überrage. Insofern komme es zu einem erheblichen Lichtentzug durch die rechtswidrige Grenzbebauung in Bezug auf die vorhandene Terrasse und die Räumlichkeiten Wohn-/Esszimmer/Küche nebst Wintergarten im vorderen Bereich seines Anwesens. Demgegenüber habe seine vorhandene Bebauung keinerlei Auswirkungen auf die Wohnräume des Beigeladenen in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Belüftung. Der an seiner Grundstücksgrenze errichtete ehemalige „Schwimmbadraum“ trete lediglich mit einer Höhe von ca. 2,70 m zum Nachbargrundstück in Erscheinung. Zudem sei das Hauptgebäude des Beigeladenen von der Bautiefe zurückversetzt zum „Schwimmbadraum“ errichtet. Dies gelte auch aufgrund der geographischen Lage. Da sein Grundstück nordöstlich des Grundstücks des Beigeladenen liege, habe der kaum in Erscheinung tretende „Schwimmbadraum“ auch insofern keine Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks. Auch wenn der Anbau selbst unmittelbar ohne Einhaltung eines Grenzabstands errichtet worden sei, betrage dessen Abstand zum Hauptgebäude des Beigeladenen ca. 5 m. In etwa gleicher Höhe des Anbaus habe der Beigeladene ein Garagengebäude ohne Einhaltung eines Grenzabstands auf der Länge des Anbaus bis zum Beginn der Terrasse errichtet. Dagegen führe das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen – und die damit verbundene Errichtung einer Grenzwand – nunmehr zu einer erheblichen, auch über den bisherigen Baubestand hinausgehenden Beeinträchtigung der Besonnung, Belüftung und Belichtung der Terrasse sowie der an die Terrasse angebundenen Wohnräume. Wegen der geographischen Lage werde das genehmigte Vorhaben der Terrasse und den angeschlossenen Räumlichkeiten jegliche Sonneneinstrahlung ab dem späten Vormittag entziehen. Diese Beeinträchtigungen seien nicht ansatzweise mit den Auswirkungen der bestehenden Grenzbebauung seinerseits gegenüber dem Beigeladenen vergleichbar. Daher sei es ihm auch nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf den Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift durch die erteilte Baugenehmigung zu berufen. Aus den dargestellten Gründen verstießen die Baugenehmigung und die Abweichung auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben stelle sich als grob rücksichtslos dar. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen die drittschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO. Danach seien in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienten, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Ausweislich der Genehmigungsplanung sei die hiesige Garage für drei Kfz und zuzüglich zu den bestehenden Stellplätzen vorgesehen. Dies gehe über den tatsächlichen Bedarf des Beigeladenen Der Bebauungsplan „…f“ der Stadt A-Stadt sei offenkundig unwirksam. Es fehle erkennbar an einer rechtmäßigen Ausfertigung des Bebauungsplans. Insofern beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Aufgrund der näheren Umgebung handele es sich vorliegend um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO Nachbarschutz vermittele, unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung, sei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt.
Antragsgegner und Beigeladener traten dem entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 19.5.2026 – 5 L 2151/25 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., die Baugenehmigung verstoße gegenüber dem Antragsteller nicht gegen drittschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Müsse nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, sei aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so könne gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut werde. Dieser Ausnahmetatbestand knüpfe an faktische, bei Planung oder Ausführung des Vorhabens vorgefundene, planungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechende Bauverhältnisse an. Vorliegend sei festzustellen, dass die Grundstücke von Antragsteller und Beigeladenem jeweils mit einem grenzständigen Anbau bzw. mit einer grenzständigen Garage – an der gemeinsamen Grenze – bebaut seien. Dies habe Folgen für die abstandsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Garage. Zwar hätten nach früherem Recht dem Nachbarn, der selbst die Grundstücksgrenze durch ein Gebäude baulich in Anspruch genommen habe, nach § 6 Abs. 1 LBO 1996 mit seinem „strengen“ Anbauerfordernis keine Abwehransprüche gegen eine Grenzbebauung zugestanden, wenn diese Baumaßnahme den von ihm geschaffenen Eingriff in den Grenzbereich nicht verstärkt habe. Der Nachbar habe allgemein eine Bebauung nur in dem Umfang hinnehmen müssen, in dem ein auf seinem Grundstück vorhandenes Bauwerk den Grenzabstand unterschritten habe. Das nachbarliche Austauschverhältnis sei so auf einer durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Stufe unterhalb der im Gesetz geregelten Grenze wiederhergestellt worden. Dies habe sowohl hinsichtlich einer Abstandsunterschreitung als auch hinsichtlich der äußeren Abmessungen der Grenzbebauung (sog. deckungsgleicher Anbau) gegolten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004 (Amtsbl. 2004, 822; in Kraft getreten zum 1.6.2004) seien jedoch in der Neufassung der Landesbauordnung die Sätze 2 bis 4 des vormaligen § 6 Abs. 1 LBO 1996 (jetzt: § 7 LBO) neugefasst worden, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüberhinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des Rücksichtnahmegebots – nicht mehr abwehren. Das neue Abstandsflächenrecht lasse also in viel weiterem Umfang eine gegenseitige „Aufrechnung“ der vorhandenen Grenzbebauungen als solche zu, d. h. auch an anderer Stelle und mit unterschiedlicher Höhenentwicklung, wobei das Gesetz ebenso wenig hinsichtlich der Bauart oder der Nutzung im Einzelnen differenziere. Da die geplante Garage wie die derzeit vorhandene Garage unmittelbar an den Anbau des Antragstellers ohne Einhaltung von Abstandsflächen angrenze, könne sich dieser demnach nicht auf die Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß §§ 7, 8 LBO berufen – auch wenn das Vorhaben des Beigeladenen nicht deckungsgleich mit der Bebauung des Antragstellers sei. § 12 Abs. 2 BauNVO sei vorliegend nicht anwendbar, da sich die beiden streitgegenständlichen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ befänden, der für diesen Bereich ein Dorfgebiet festsetze. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege – ausweislich der Verwaltungsakte – eine rechtmäßige Ausfertigung des Bebauungsplans vor, sodass dieser wirksam sei. Soweit die streitbefangene Garage um 6,43 m verlängert und in diesem Bereich um 3 m über den Bestand des Antragstellers gebaut werden solle, verletze die Baugenehmigung nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, das sich im überplanten Gebiet aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebe. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Nach den durch die Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Luftbilder und in die Katasterkarte gewonnenen Erkenntnissen falle der Umfang der Grenzbebauung abstandsrechtlich nicht so ins Gewicht, dass er gemessen an seinen Ausmaßen als rücksichtslos und damit unzulässig bewertet werden könne. Die Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung der nach dem Abstandsflächenrecht einzuhaltenden Abständen lasse noch nicht den Schluss zu, dass dies zugleich zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe. Maßgeblich seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Überbauung des Bestands des Antragstellers auf einer Länge von 6,43 m deckungsgleich mit dem auf der Grundstücksgrenze des Antragstellers errichteten ehemaligen „Schwimmbadraum“, auf dem sich eine Terrasse befinde, sei. Soweit die Garage 3 m höher als die Terrasse des Antragstellers errichtet werden solle, sei sie noch auf Traufhöhe des Wohngebäudes des Antragstellers. Maßgeblich sei, dass beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt hätten, also weder der Antragsteller noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbrächten, die u. a. auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielten. Auch die unter dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme beachtlichen Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten führten nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vorliegend sei die Terrasse des Antragstellers zu allen Seiten und nach hinten in Richtung seines Gartens offen, sodass eine Verschattung lediglich südwestlich erfolgen werde. Dennoch sei davon auszugehen, dass aufgrund der Offenheit des Grundstücks und der Terrasse nach hinten und nordöstlich hin eine ausreichende Sonnenlichteinstrahlung gegeben sein werde. Das Gebot der Rücksichtnahme fordere nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet würden. Das Vorhaben führe zwar zu gewissen Beeinträchtigungen. Rücksichtslos sei es angesichts der bereits bestehenden beiderseitigen Grenzbebauung des Antragstellers und des Beigeladenen jedoch nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Der Antragsteller müsse es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändere. Es bestünde kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen könnten, verhindert werden könnten. Weiter sei anzunehmen, dass von den drei vom Beigeladenen geplanten Stellplätzen in seiner Garage, die über zwei Etagen verteilt sein sollen, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Antragsteller ausgingen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sei davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehörten und dort grundsätzlich hinzunehmen seien, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht würden. Deshalb seien die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die als notwendiges „Zubehör“ zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-)Bebauung errichtet werde, prinzipiell zu dulden. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienten, kämen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände – insbesondere die Anordnung der Anlagen – hinzuträten, die dazu führten, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr“ an Belästigungen ausgesetzt seien. Ein solcher Ausnahmefall könne hier nicht angenommen werden. Unter Beachtung des Umstands, dass insoweit ohne eine Besichtigung der Örtlichkeiten kein abschließender Eindruck über die diesbezüglichen Auswirkungen für den Antragsteller gewonnen werden könne, könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhandensein von drei Stellplätzen schlechthin unzumutbar sei. Aufgrund des hier einschlägigen § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO gehe die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 LBO erteilte Abweichung im Übrigen ins Leere, sodass eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht vorliegen könne.
Gegen diese, seinem Prozessbevollmächtigten am 19.5.2026 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 1.6.2026 eingelegte und am 19.6.2026 begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.5.2026 – 5 L 2151/25 – ist begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Antragstellers gibt Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 20.10.2025 erteilte Baugenehmigung für die „Erweiterung eines Wohnhauses und Garage“ und gegen den „Bescheid über Abweichungen (§ 68 LBO)“ vom 20.10.2025 zu Unrecht nicht entsprochen.
Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.1vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 – 2 B 54/24 –, juris, Rn. 19, und vom 3.11.2023 – 2 B 127/23 –, juris, Rn. 8 m. w. N., ständige Rechtsprechungvgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 – 2 B 54/24 –, juris, Rn. 19, und vom 3.11.2023 – 2 B 127/23 –, juris, Rn. 8 m. w. N., ständige Rechtsprechung Dies ist vorliegend der Fall.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die die einzuhaltenden Abstandsflächen regelnde Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO hier nicht anwendbar, da nicht „nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden“ müsse. Zum einen seien sein eigenes Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen nicht in offener, sondern in geschlossener Bauweise bebaut. Zum anderen sei der – eine offene Bauweise vorsehende – Bebauungsplan „…“ der Stadt A-Stadt unwirksam. Aufgrund der damaligen tatsächlichen Verhältnisse habe für den streitgegenständlichen Bereich kein Dorfgebiet festgesetzt werden dürfen. Insofern verstoße der Bebauungsplan gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. So habe sich in der Folge – wie bereits ursprünglich vorgesehen – an der Straße „…“ ausschließlich Wohnbebauung realisiert. Zudem leide der Bebauungsplan an einem Bekanntmachungsfehler. Selbst wenn § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO zur Anwendung käme, erwiesen sich die Baugenehmigung samt Abweichung als nachbarrechtswidrig, da sie insbesondere nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar seien. Die Bebauung sei unzumutbar. Die Grenze des Rücksichtnahmegebots werde überschritten, wenn – wie vorliegend – eine Grenzbebauung gestattet werde, die mit der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr vergleichbar sei. Andernfalls würde das Abstandsflächengebot leerlaufen. Keine Bedenken bestünden hingegen, dass der Beigeladene seine Garage an den „Schwimmbadraum“ anschließe, dessen Höhe jedoch nicht überschreite. Würde man den Bebauungsplan als wirksam erachten, verstieße das genehmigte Vorhaben im Übrigen gegen die dort festgesetzte und ihn schützende offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
Bei summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erweist sich die im Hauptsachverfahren angefochtene Baugenehmigung vom 20.10.2025 als nachbarrechtswidrig, weil sie nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers – wie im hier angewandten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 LBO zu prüfen – rücksichtslos ist.
Das Gebot der Rücksichtnahme war vorliegend in jedem Fall zu prüfen. Dies gilt zunächst unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Bebauungsplan „…“ (noch) wirksam ist oder nicht. Denn das Rücksichtnahmegebot ergibt sich im beplanten Bereich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und im unbeplanten Bereich aus § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.2vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24/432 –, juris, Rn. 5 m. w. N.vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 ZB 24/432 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Insofern muss auch dem Einwand des Antragstellers, die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO sei vorliegend unanwendbar, nicht weiter nachgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats insoweit zutreffend herausgestellt, dass die vorliegende Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass beide Nachbarn – also weder der Antragsteller noch der Beigeladene – Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen. Dann gilt grundsätzlich, dass ein Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO nicht mehr abwehren kann. Nachdem der Gesetzgeber die noch in der Vorgängerregelung enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im Wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat, lassen sich den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen. Auch dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Grenzen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots.3vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N.
Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Inhaltlich zielt es darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.4vgl. nur Beschluss des Senats vom 2.10.2024 – 2 B 54/24 –, juris, Rn. 29 m. w. N., und BayVGH, Beschluss vom 24.5.2022 – 15 ZB 22.908 –, juris, Rn. 8, 10vgl. nur Beschluss des Senats vom 2.10.2024 – 2 B 54/24 –, juris, Rn. 29 m. w. N., und BayVGH, Beschluss vom 24.5.2022 – 15 ZB 22.908 –, juris, Rn. 8, 10
Hiervon ausgehen erweist sich das Bauvorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht nach als rücksichtslos. Die genehmigte Erweiterung der bestehenden Garage führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung des Anwesens des Antragstellers.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn zwar nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben.5vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 –, juris, Rn. 17vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 –, juris, Rn. 17 Es fordert auch nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden,6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 74, und Urteil vom 30.1.2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 71 m. w. N.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 74, und Urteil vom 30.1.2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 71 m. w. N. und gewährleistet keine unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation7vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.2.2021 – OVG 10 S 69 –, juris, Rn. 22 m. w. N.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.2.2021 – OVG 10 S 69 –, juris, Rn. 22 m. w. N.. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze daher in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen.8vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.3.2015 – 1 B 19/15 –, juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 4.8.2014 – 1 B 56/14 –, juris, Rn. 19vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.3.2015 – 1 B 19/15 –, juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 4.8.2014 – 1 B 56/14 –, juris, Rn. 19
Zur Bestimmung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, ist insbesondere die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und Nachbargrundstück eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen.9vgl. VG München, Urteil vom 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 –, juris, Rn. 41vgl. VG München, Urteil vom 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 –, juris, Rn. 41 Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.10vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 – IV C 22/75 –, juris, Rn. 22vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 – IV C 22/75 –, juris, Rn. 22
Nach Aktenlage ist die maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens entlang der Straße … faktisch durch Wohnbebauung gekennzeichnet. In einem solchen Wohngebiet ist eine (geplante) doppelgeschossige Garage mit insgesamt drei Stellplätzen – worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat – absolut unüblich. Zwar ist auch das Grundstück des Antragstellers auf einer Länge von etwa 13,50 m entlang der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen bebaut, dies berechtigt diesen jedoch nicht, über die von ihm so vorgefundene Situation und die eigene (bestehende) Grenzbebauung in unzumutbarer Weise hinauszugehen. Die geplante Garage würde die bereits vorhandene grenzständige Terrasse des Antragstellers an deren südwestlich gelegener Seite – wie dieser unwidersprochen vorgetragen hat und anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Genehmigungsplans11vgl. Bl. 17 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 17 ff. der Verwaltungsakte nachvollziehbar ist – auf einer Länge von 6,43 m um ca. 3 m überragen und letztlich zu einer entsprechend dimensionierten, fast die gesamte Länge dieser Terrassenseite einnehmenden Gebäudeabschlusswand führen. Angesichts dessen sowie der geographischen Lage der streitgegenständlichen Grundstücke ist bei summarischer Prüfung ohne weiteres nachvollziehbar, dass das genehmigte Vorhaben ab dem späten Vormittag zu einem erheblichen – und damit unzumutbaren – Sonnen- bzw. Lichtentzug (von Südwesten) hinsichtlich der Terrasse und der angeschlossenen Räumlichkeiten samt Wintergarten des Antragstellers führen würde. Dies ist (im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall) nicht hinzunehmen, sondern rücksichtslos.
Anders als der Antragsgegner meint ist es dem Antragsteller auch nicht verwehrt, sich auf diesen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu berufen. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im öffentlichen Recht anwendbar.12vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 –, zitiert nach juris, zum Abstandsflächenrechtvgl. nur BayVGH, Beschluss vom 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 –, zitiert nach juris, zum Abstandsflächenrecht Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Demzufolge kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Dies ist dann der Fall, wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin, untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. Unerheblich ist, ob das Gebäude des rechtsschutzsuchenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt. Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält.13vgl. BayVGH, Beschluss vom 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 –, juris, Rn. 5 ff.; siehe allgemein BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7/17 –, juris, Rn. 24 ff. m. w. Nvgl. BayVGH, Beschluss vom 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 –, juris, Rn. 5 ff.; siehe allgemein BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7/17 –, juris, Rn. 24 ff. m. w. N
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass seine eigene (vorhandene) grenzständige Bebauung, die aus einem – gleichsam spiegelbildlich zur derzeit bestehenden Garage des Beigeladenen – auf einer Länge von ca. 4,95 m unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Anbau und aus dem ca. 2,70 m hohen „Schwimmbadraum“ besteht, aufgrund der geographischen Lage und Dimension keine vergleichbaren Auswirkungen in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Belüftung auf die Wohnräume des Beigeladenen hat. Dieser hat auch kein besonderes, schützenswertes Interesse an der Errichtung einer doppelgeschossigen Garage dargetan. Der Antragsteller wendet sich im Übrigen nicht generell gegen eine Grenzbebauung des Beigeladenen, solange dessen Garage den „Schwimmbadraum“ von der Höhe her nicht überschreitet – wie er mit Schriftsatz vom 19.6.2026 ausdrücklich klargestellt hat.
Mangels Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung war auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 20.10.2025 zugelassene Abweichung stattzugeben.
Der Beschwerde war damit insgesamt zu entsprechen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind insofern dem Antragsgegner und dem Beigeladenen als unterlegene Beteiligte aufzuerlegen; diese sind gemäß §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO zwischen ihnen hälftig zu teilen. Der Beigeladene ist an den diesbezüglichen Kosten zu beteiligen, da er sich durch die erstinstanzliche Antragstellung dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten in der zweiten Instanz beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich insofern keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Ziff. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar.