OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Beschluss

Der beschwerdeführende Antragsgegner streitet mit der Antragstellerin, seiner Tochter, um …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 06.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.370,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner streitet mit der Antragstellerin, seiner Tochter, um Volljährigenunterhaltsrückstände für die Jahre 2020 und 2021.

Die Antragstellerin wohnte im verfahrensrelevanten Zeitraum im Haushalt ihrer Mutter. Bis Juni 2020 besuchte sie eine allgemeinbildende Schule und bezog in dieser Zeit Schüler-BAföG von monatlich 125 € (Bl. 117). Im Sommer 2020 nahm sie eine Ausbildung auf.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Antragsgegner in Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.10.2005, Az. 52 F 149/05, zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Unterhalt ab Januar 2022 monatlich im Voraus in Höhe von 416 € zu zahlen, den Antragsgegner in Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.10.2005, Az. 52 F 149/05, zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand für die Monate Januar 2020 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 7.998 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Er hat unter anderem vorgetragen, sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei 2020 zurückgegangen und meint, die jenes Jahr betreffenden Zahlen seien für die Unterhaltsberechnung nach dem In-Prinzip zugrunde zu legen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Antragsgegner in Abänderung des im Jahr 2005 ergangenen Versäumnisurteils zu Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin für die Zeiträume Januar und Februar 2022 (Ziffer 1) und ab dem 01.03.2022 (Ziffer 2) verpflichtet, sowie (Ziffer 3) zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 4.370,24 €. Hinsichtlich des Rückstands für die Jahre 2020 und 2021 hat es bei der Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners für die Jahre 2020 und 2021 nicht dessen tatsächliche Einkünfte in jenen beiden Jahren, sondern eine auf die Jahre 2018 bis 2020 bezogene Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass bei der Berechnung von Unterhaltsrückständen das in den jeweiligen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich sei, vorliegend also seine dargelegten Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Seine steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen für das Jahr 2020 lägen vor (EÜR: Bl. 226 ff.). Dieses Einkommen sei für die Berechnung der Unterhaltsansprüche für die Kalenderjahre 2020 und 2021 zugrunde zu legen. In diesen Jahren habe er, nach Abzug von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, Berücksichtigung der Privatnutzung des PKW (monatlich 80 €) und abzüglich der Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung sowie Altersvorsorge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.019,92 € verfügt (Bl. 406R).

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 06.04.2022, Aktenzeichen 55 F 35/20, im Beschlusstenor zu Ziffer 3 dahingehend abzuändern, dass in Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.10.2005, Aktenzeichen 52 F 149/05, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 entfällt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, als privilegiert volljährige Unterhaltsberechtigte habe sich ihr Bedarf im gegenständlichen Zeitraum nicht nur nach dem tatsächlich erzielten Einkommen ihrer Eltern bestimmt, sondern nach dem Einkommen, das ihre Eltern, insbesondere der Antragsgegner, bei gutem Willen hätte durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erlangen können. Überdies habe der Antragsgegner sein im Jahr 2021 erzieltes Einkommen nicht dargelegt oder nachgewiesen.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 407R) folgend, ohne erneute Durchführung eines Termins. Das Amtsgericht hat in der Sache mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat seiner Einkommensermittlung zu Recht für die Jahre 2020 und 2021 den Einkommensdurchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat nicht vorwerfbare Einkommensrückgänge in den Jahren 2020 und 2021 nicht nachgewiesen und auch nicht mit Substanz vorgetragen.

Zwar trifft es zu, dass bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe für vergangene Zeiträume regelmäßig die tatsächlich erzielten Einkünfte maßgeblich sind. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Antragsgegner aber einen Einkommensrückgang nicht nachgewiesen. Zum Nachweis seines als Selbstständiger erzielten Einkommens hat der Antragsgegner für die Jahre 2017 bis 2020 die Steuerbescheide sowie die Steuererklärungen zur Akte gereicht. Für das Jahr 2020 hat er bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens lediglich die Einnahmenüberschussrechnung (Bl. 226) vorgelegt und angegeben, sein Steuerberater habe sie gefertigt. Die Antragstellerin hat bestritten, dass der Antragsgegner lediglich den daraus ersichtlichen Gewinn von 26.495,87 € erzielt habe. Die Einnahmenüberschussrechnung ist aber kein taugliches Darlegungs- oder Beweismittel für das erzielte Jahreseinkommen. Seiner Darlegungslast genügt der Selbstständige grundsätzlich erst, wenn er die vollständigen Einnahmenüberschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide und Steuererklärungen für den maßgeblichen Zeitraum vorgelegt (Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Siebert, 48. EL Februar 2026, Teil G Rn. 211). Daran fehlt es hier. Es ist weder ersichtlich, ob die vorgelegte Einnahmenüberschussrechnung überhaupt in dieser Form beim Finanzamt eingereicht worden ist, noch liegen Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vor. Der Antragsgegner legt auch nicht dar, aus welchen Gründen ihm die Vorlage gegebenenfalls nicht möglich wäre. Es fehlt auch an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sein Einkommen im gegenständlichen Zeitraum zurückgegangen sein soll. Er legt weder dar, in welcher Branche er beruflich tätig ist, noch gibt er an, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sein Unternehmen von den Coronamaßnahmen betroffen gewesen ist und ob und gegebenenfalls warum nicht er Corona-Hilfen bezogen hat.

Vor diesem Hintergrund sind Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Unterhaltsberechnung nicht ersichtlich. Im Übrigen greift der Antragsgegner die angefochtene Entscheidung nicht an und es sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).