Berichtigung von Rechtsanwaltsvergütungsforderung im Urteil KI-Titel
ZPO § 319 · Rechtsanwaltsvergütung · Urteilsberichtigung · Schreibfehler · Rechtshängigkeit
Zivilrecht
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 4. Zivilkammer – vom 07.03.2024 wird im Tatbestand auf S. 5 des Urteils wie folgt berichtigt:
Der Kläger beantragt:
1. (…)
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.592,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Gründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.