OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes kann Maßnahmen des Verbandes nicht "beanstanden".

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes kann Maßnahmen des Verbandes nicht "beanstanden".