Die Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes kann Maßnahmen des Verbandes nicht "beanstanden".
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes kann Maßnahmen des Verbandes nicht "beanstanden".
Die Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes kann Maßnahmen des Verbandes nicht "beanstanden".