Eingliederungshilfe Gewährung einer Schulbegleitung ab Einschulung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 29. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Die Antragstellerin, bei der eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert ist und die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult wird, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der vorläufigen Kostenübernahme für eine Schulbegleitung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Antragstellerin falle mit einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung zwar unter den Kreis der Leistungsberechtigten des § 35a SGB VIII. Sie habe aber weder eine Teilhabebeeinträchtigung noch die Prognose, dass so eine solche zu erwarten sei, glaubhaft gemacht. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei vom Antragsgegner (noch) nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung und etwaiger Maßnahmen im Rahmen des Schulbesuchs der Antragstellerin zu bewerten, sei nicht zu beanstanden. Es seien bereits zwei Hospitationstermine am 26. August 2026 sowie am 10. September 2026 in der zukünftigen Grundschule der Antragstellerin vorgeschlagen worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt lasse sich mangels Kenntnis der Klassengröße, Zusammensetzung der Klasse, zuständigen Lehrkräfte etc. keine belastbare Aussage dazu treffen, wie sich die Antragstellerin sozial in ihre neue Schulklasse einfügen werde. Es sei ebenfalls unklar, inwieweit die Schule selbst bei einem unterstellten Hilfebedarf der Antragstellerin in der Lage sei, entsprechende Hilfe zu leisten. Auch aus den von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen ergebe sich nicht, dass eine Teilhabebeeinträchtigung bereits vor Schulbeginn feststehe. Dessen ungeachtet unterliege die Entscheidung des Antragsgegners, eine 1:1 Betreuung der Antragstellerin für den Schulbeginn als notwendige und geeignete Maßnahme der öffentlichen Jugendhilfe abzulehnen, keinen Ermessensfehlern. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners auf die Gewährung gerade der begehrten Maßnahme, mithin der Gewährung einer 1:1-Schulbegleitung ab dem ersten Schultag, reduziert habe. Die Annahme des Antragsgegners, dass die Entscheidung darüber, welche konkreten Maßnahmen für die Antragstellerin in ihrem individuellen Einzelfall notwendig und geeignet seien, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen lasse, erscheine sachgerecht.
Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, sie habe zur Teilhabebeeinträchtigung umfassend vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe sich aber nicht inhaltlich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit den von ihr beigebrachten Unterlagen, die eine Teilhabebeeinträchtigung belegen würden. Dass noch keine behördliche Feststellung vorliege, sei das Ergebnis der Untätigkeit des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht habe ungeprüft Angaben des Antragsgegners übernommen und sich darauf gestützt oder daraus Erkenntnisse hergeleitet. Außerdem habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.
1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Danach ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 f., und vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 12).
a) Eine solche Reduzierung des Beurteilungsspielraums ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist anhand der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich, dass allein die begehrte 1:1-Schulbegleitung als notwendig und geeignet anzusehen ist. Zwar kann derartiges der Fall sein, wenn die Gesamtumstände unter Auswertung aller möglichen und notwendigen Erkenntnisse eine Teilhabebeeinträchtigung belegen, für die Bewilligung einer Schulbegleitung in einem solchen Umfang sprechen und die der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegende fachliche Einschätzung des Antragsgegners nicht ausreichend begründet bzw. nicht nachvollziehbar ist und auch keine weiteren Ansätze erkennbar sind, um die geeignete Maßnahme zu ermitteln (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 14-16). In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin noch nicht eingeschult worden ist, begründen die bisherigen Erkenntnisse jedoch keine Verdichtung des Beurteilungsspielraums. In dem Psychologischen Bericht des Zentrums für Kindesentwicklung – Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) vom 26. Juni 2026 wird eine 1:1-Schulbegleitung (inkl. Nachmittagsbetreuung) empfohlen. Diese Einschätzung ist indes für den Antragsgegner nicht verbindlich. Der Jugendhilfeträger muss sich die Einschätzung der Leistungsadressaten und der am Hilfevorgang Beteiligten nicht zu eigen machen. Es genügt eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation (VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 12 CE 25.44 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Zudem wird auch die Aussagekraft der Empfehlung des SPZ dadurch relativiert, dass mangels Schulbesuchs der Antragstellerin insoweit keine Erfahrungswerte vorliegen. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Empfehlungsschreiben der Kindertagesstätte ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Darin wird empfohlen, der Antragstellerin zum Schulstart eine Schulbegleitung bereit zu stellen. Die zur Begründung herangezogene Beschreibung der Entwicklung der Antragstellerin während ihres Besuchs der Kindertagesstätte kann jedoch die Prüfung durch die Fachkräfte des Antragsgegners nicht ersetzen. Insbesondere kann der Alltag in der Kindertagesstätte nicht repräsentativ auf den bevorstehenden Schulstart übertragen werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung keine vollumfängliche Begleitung in der Kindertagesstätte erhalten. Zuletzt hatte die Förderung einen Umfang von 3,5 Fachleistungsstunden. Die Beurlaubung vom Schulbesuch des Schulamts vom 10. April 2025 ist für die Frage des Hilfebedarfs bereits deshalb nicht relevant, da sie sich auf das vergangene Schuljahr 2025/2026 bezieht. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes Nord vom 4. September 2025 diente der Feststellung, ob ein Pflegegrad vorliegt, und kann dementsprechend eine fachliche Einschätzung zum Bedarf der Eingliederungshilfe nicht ersetzen.
Vorliegend bedarf es daher im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Antragsgegners der Einbeziehung weiterer Erkenntnisse zur Entwicklung einer angemessenen Lösung. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner es für erforderlich hält, den individuellen Bedarf der Antragstellerin in ihrem schulischen Umfeld zu prüfen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass von Seiten der Antragstellerin befürchtet wird, die mit der Einschulung verbundenen Veränderungen könnten zu einer Überforderung der Antragstellerin und einer daraus resultierenden Verweigerung des Schulbesuchs führen. Es ist auch grundsätzlich möglich, dass die Gesamtumstände bereits vor der Einschulung erkennen lassen, dass eine Schulbegleitung erforderlich sein wird. Mangels entsprechender Erkenntnisse im Fall der Antragstellerin begründet dies aber keinen Anspruch auf Gewährung einer 1:1-Schulbegleitung bereits vor dem Schulstart. Es bedarf insoweit einer Überprüfung durch die Fachkräfte des Antragsgegners, deren Ergebnis freilich nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben begründet sein muss und das frei von sachfremden Erwägungen – wie zum Beispiel Kosten- und Kapazitätsgesichtspunkten. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Antragstellerin von der dem Verfahren zum Az. 3 MB 21/25 (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2026) zugrunde liegenden Konstellation. Die Antragstellerin in jenem Verfahren wurde bereits seit einem längeren Zeitraum beschult, weshalb sich die diversen Stellungnahmen und Gutachten auch auf die konkrete Situation in der Schule beziehen konnten.
Der ausstehenden Überprüfung steht auch nicht entgegen, dass eine Hospitationspflicht im laufenden Schulbetrieb nicht in dem auf der Internetseite des Antragsgegners bereitgestellten Verfahrensablauf für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung erwähnt wird. Zum einen handelt es sich um allgemeine Informationen für das Verfahren zur Gewährung von Eingliederungshilfe und nicht um spezielle Informationen für einen etwaigen Bedarf an Schulbegleitung. Zum anderen ist die von dem Antragsgegner im Fall der Antragstellerin vorgesehene Hospitation unter den Punkt Bedarfsermittlung (2.) zu fassen. Auch wird die Entscheidung über die Hilfegewährung entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht allein „aufgrund von ärztlichen und medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen getroffen“. Vielmehr wird in der Beschreibung des Verfahrens ausdrücklich auf das von den sozialpädagogischen Fachkräften durchgeführte Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren verwiesen, das die Bedarfsermittlung beinhaltet.
Diese danach anstehende Überprüfung hat zeitnah und bedarfsgerecht nach der Einschulung zu erfolgen. Insoweit ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin und ihre Eltern den bisherigen Verfahrensablauf ab Antragstellung im März 2026 bemängeln. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Antragstellerin unter dem 23. März 2026 einen Auftrag für die Durchführung der Gesamtplanung der Eingliederungshilfe erteilt. Hierauf ist über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keine sozialpädagogische Stellungnahme erfolgt. Diese ist erst im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Eilverfahren unter dem 13. Juli 2026 erfolgt. Es ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich mit der Schule über die ggf. dort bestehenden Möglichkeiten einer Integrationshilfe ausgetauscht hat. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin, die rechtzeitig vor Schulbeginn einen Antrag beim Antragsgegner gestellt hat, den Ablauf des Verfahrens rügt. Letztlich folgt aus dem Ablauf des Verfahrens aber kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Schulbegleitung. Im Ergebnis ist die Einschätzung des Antragsgegners, es bedürfe einer weiteren Prüfung des Bedarfs der Antragstellerin im schulischen Umfeld, nicht zu beanstanden.
b) Da der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners vorliegend nicht auf die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme reduziert ist und ein Anordnungsanspruch bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht worden ist, führt das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es kann demnach dahinstehen, ob eine solche vorliegt oder zu erwarten ist.
c) Soweit die Antragstellerin Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zur begehrten Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Sie trägt insoweit vor, sie habe zur Teilhabebeeinträchtigung umfassend vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei aber weder auf diesen Vortrag eingegangen, noch habe es sich mit den beigebrachten Unterlagen, aus denen eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung hervorgehe, inhaltlich auseinandergesetzt, weshalb eine Gehörsverletzung vorliege.
Außerdem habe das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag des Antragsgegners Erkenntnisse zum schulischen Umfeld abgeleitet, die der Antragsgegner selbst gar nicht aufführe, womit das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe und ein Mangel der Beweiswürdigung vor (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliege.
Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Fehlen sachfremder Erwägungen festgestellt, habe dabei ihren Vortrag zu der internen „Kostendämpfungsanweisung“ des Antragsgegners unbeachtet gelassen und habe damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen die Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstoßen.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. April 2022 – 4 MB 14/22 –, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2023 – 3 MB 8/23 –, juris Rn. 9).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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