AG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen Abteilung 44 Beschluss

AG Wuppertal – 44 M 3262/12

Zivilrecht

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 24. November 2011 in Bezug auf die Anwaltskosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 in Höhe von 12,- € nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 lediglich um einen Fortsetzungsauftrag gehandelt habe, der mit dem ersten Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. März 2011 eine „gleiche Angelegenheit“ bilde und für den daher keine Anwaltskosten angesetzt werden könnten.

Gründe

Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.Zu Recht wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung dagegen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 24. November 2011 die Anwaltskosten für diesen Auftrag in Höhe von 12,- € in Abzug bringt.Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers stellen der streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 und der erste Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. März 2011 verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar. Denn der Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. März 2011 ist von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. März 2011 zurückgenommen worden. Der zweite Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 stellt deshalb eine neue Angelegenheit dar, für den auch Anwaltskosten in Ansatz zu bringen und zu vollstrecken sind.Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht veranlasst.