LAG Niedersachsen Urteil LS

Die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte stellt sich als einheitlicher Arbeitsvorgang dar.

Arbeitsrecht

Leitsatz

Die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte stellt sich als einheitlicher Arbeitsvorgang dar.

In einer Kindertagesstätte ohne weitere Besonderheiten stellt sich auch die Tätigkeit der Zweitkraft als erzieherisch-pädagogische Arbeit in der Gruppe dar, so daß Erzieherinnentätigkeit ausgeübt wird. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht zwischen Erst- und Zweitkräften in der Gruppen.