Beeinträchtigungen durch Pflegeheim und Lieferverkehr KI-Titel
Nebenwirkungen · Grenzabstand · Zuwendungspflicht · Unwesentliche Beeinträchtigung · § 906 BGB
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 30.01.2006 - 6 O 142/04 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.912,50 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
| I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche sowie Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche geltend.
Als die Kläger das Eigentum an ihrem Grundstück erworben haben, war das Gebäude des zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Pflegeheims bereits errichtet. Die Art und Weise der damals bereits angelegten Zufahrt zum Heim war den Klägern - wie überhaupt die gesamte Planung - bekannt.
Die Kläger sind der Auffassung, vom Pflegeheim gingen Beeinträchtigungen aus, die sie nicht bzw. nicht entschädigungslos hinzunehmen hätten. Sie würden durch insbesondere von den Heimbewohnern ausgehende Geräusche gestört sowie dadurch, daß vom Heim aus Einblick in ihre Geschäfts- und Privaträume genommen werde. Gestört würden sie ferner durch den Lieferverkehr zum Grundstück der Beklagten. Die Lieferwagen würden regelmäßig in der W-straße - oft vor dem Haus der Kläger - im absoluten Halteverbot parken, was mit Behinderungen sowie Geräusch- und Abgasentwicklungen verbunden sei. Der Kläger Nr. 2 habe sich deshalb veranlaßt gesehen, in der Zeit vom 28.02.2002 bis zum 12.08.2004 in 49 Fällen Anzeigen gegen Lieferanten der Beklagten zu erstatten; hierfür habe er insgesamt 12,25 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden müssen, was zu einem - von der Beklagten zu ersetzenden - entgangenen Gewinn von 612,50 EUR geführt habe.
Wegen der von den Klägern verfolgten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche und des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
In bezug auf das Halten und Parken von Lieferfahrzeugen vor dem Anwesen der Kläger bestehe kein gegen die Beklagte gerichteter Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004, weil es sich bei den gerügten Einwirkungen um unwesentliche und daher gemäß § 906 BGB zu duldende Beeinträchtigungen handele. - Aus den gleichen Gründen könnten die Kläger nicht verlangen, daß die Beklagte die Inbetriebnahme der Außenleuchten im südlichen Bereich des Gartens des Grundstücks der Beklagten unterläßt. - Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch den Lieferverkehr verursachten Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil etwaige Eigentumsverletzungen nicht auf Handlungen der Beklagten, sondern auf solche der Lieferanten - die auch keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien - zurückzuführen seien. - Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen vom Pflegeheim ausgehender Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil die Beeinträchtigungen unwesentlich und nicht unzumutbar seien. - Ersatz der Kosten für die Anzeigen der Falschparker könnten die Kläger weder aus Delikt noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen: Ersteres, weil die Parkverstöße nicht von der Beklagten begangen worden seien und die Falschparker nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen seien, Letzteres, weil es sich bei der Anzeige der Falschparker nicht um ein Geschäft der Beklagten gehandelt habe.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch.
Gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB steht dem Grundstückseigentümer gegen den Störer in bezug auf Lärm- und sonstige Immissionen ein Unterlassungsanspruch insoweit zu, als er diese nicht zu dulden hat. Zu dulden hat er sie, soweit die Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks „nicht oder nur unwesentlich“ beeinträchtigen (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Frage, wann die Schwelle zur „Wesentlichkeit“ überschritten ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 120, S. 239 ff., 255 [„Froschlärm“]; BGHZ 121, S. 248 ff., 255 [„Jugendzeltplatz“]; BGHZ 144, S. 200 ff., 205 f. [„Drogenhilfezentrum“]; kritisch dazu etwa Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearbeitung 1996, Rdn. 159 zu § 906; Jauernig, BGB, 10. Aufl. 2003, Rdn. 3 zu § 906) nicht mehr - wie früher - das Empfingen „des normalen“, sondern das des „verständigen“ Durchschnittmenschen maßgeblich, so daß bei der Beurteilung wertende Momente zu berücksichtigen sind. Im hier zu entscheidenden Fall ist in diesem Zusammenhang das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, hilfs- und pflegebedürftige Menschen - nicht anders als Behinderte (hierzu OLG Karlsruhe DWW 2000, S. 199 ff. = FamRZ 2001, S. 1147 f. = ZMR 2002 S. 418 ff. = OLGR Karlsruhe 2002, S. 203 f.; Horst, Behinderte und chronisch Kranke im Nachbarrecht, DWW 2001, S. 54 ff.) - ein Leben frei von - vermeidbaren - Beschränkungen zu ermöglichen. Es führt dazu, daß im nachbarlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern ist. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung „billigerweise nicht mehr zuzumuten ist“ (BGHZ 120, S. 239 ff.; 255; in bezug auf Belästigungen, die von Behinderten ausgehen, eingehend OLG Köln, NJW 1998, S. 763 ff.)
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt, daß die noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Im einzelnen:
Im Berufungsverfahren geht es insoweit nur noch um Beeinträchtigungen am Tage, nämlich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, wobei die Kläger sich nicht durch Lärm, sondern durch die von den anliefernden LKWs ausgehenden Abgase belästigt fühlen. Auch wenn man diese Störungen überhaupt - und entgegen der Auffassung des Landgerichts - als die Schwelle zur Relevanz
überschreitend ansehen will, ist sie jedenfalls doch als geringfügig anzusehen. Dies ergibt sich daraus, daß sie - wie die von den Klägern vorgelegten Auflistungen ergeben - täglich nur Minuten in Anspruch nehmen und daher angesichts dessen, daß das klägerische Anwesen ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts an einer „nicht unerheblich befahrenen innerstädtischen Straße“, liegt, nur wenig ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen war der Beklagten nicht mehr zuzumuten, über die sich auf die Anlieferungszeiten und das auf der W-straße bestehende Halteverbot beziehende unstreitige Rundschreibenaktion hinaus auf ihre Lieferanten einzuwirken.
Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß die Anlieferer bisweilen die Einfahrt zu ihrem Grundstück versperren, gilt nichts anderes. Nachdem die Beklagte ihre Lieferanten durch Rundschreiben auf die Verpflichtung zur Respektierung des bestehenden Halteverbots hingewiesen hat und - unstreitig - ihnen sogar mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen gedroht hat, hat sie das ihr Zumutbare zur Verhinderung künftigen ordnungswidrigen Verhaltens der Anlieferer und damit verbundener - in innerstädtischen Bereichen zudem nicht außergewöhnlicher - Beeinträchtigungen der Kläger getan. Die Durchsetzung ordnungsgemäßen Verhaltens im Straßenverkehr ist Sache der Ordnungsbehörden.
Die Kläger verkennen nicht, daß sie die von dem auf dem Nachbargrundstück in unstreitig ortsüblicher Weise betriebenen Pflegeheim ausgehenden Beeinträchtigungen zu dulden haben. Ein allenfalls in Betracht kommender Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB würde voraussetzen, daß diese zu duldende Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten klägerischen Grundstücks oder dessen Ertrag unzumutbar beschränkt (Staudinger/Roth, a.a.O., Rdn. 216 zu § 906). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor:
Das Anwesen der Kläger wird ortsüblich unabhängig von dem daneben gelegenen Pflegeheim und den damit einhergehenden Lebensäußerungen seiner Bewohner genutzt, nämlich als Wohn- und Geschäftshaus. Die Kläger haben zwar die Auffassung vertreten, die Benutzung des Hauses sei insoweit unzumutbar beschränkt, als sie sich angesichts der ihrem Grundstück zugewandten Fenster und Balkone wie auf dem „Präsentierteller“, „im Glashaus“ und bei „Big Brother“ vorkämen und damit in ihrer Intimsphäre beeinträchtigt fühlten. Ihre Privatwohnung könne ohne Sichtschutz quasi nicht mehr genutzt werden und durch undurchsichtige Vorhänge oder Jalousien sich abzuschotten „widerspreche“ ihnen; im Garten könnten sie sich nicht unbeobachtet sonnen. Indessen stellt die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, keine - erst recht keine unzumutbare - Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar. Im vorliegenden Fall gilt dies erst recht, weil der das Pflegeheim aufnehmende Baukörper mit zahlreichen zum Grundstück der Kläger weisenden Fenstern bereits vorhanden war, als die Kläger ihr Anwesen gekauft haben. Der Hinweis der Kläger auf die Rechtsprechung zur unbefugten Beobachtung von Nachbargrundstücken durch Videoüberwachungsanlagen geht ersichtlich fehl. - Auch von einer unzumutbaren Beschränkung des Nutzungsertrags kann nicht ausgegangen werden. Für ihren bestrittenen Vortrag, sie könnten eine im Haus gelegene Wohnung nur zu einem unter dem ortsüblichen liegenden Mietzins vermieten, haben die Kläger keinen Beweis angetreten.
Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 ZPO). Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.