VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmend ist durchzuführen (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56 -, AWD 60, 19).

2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht deckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

3. Hedge-Geschäfte, die der Absicherung der am Markt beteiligten Wirtschaftspreise gegen Preis- und Kursschwankungen dienen, sind auch im Zuckerimportgeschäft handelsüblich. Die hierfür nachweisbar entstandenen Kosten sind als notwendige Nebenkosten der Einfuhr anzusehen (§ 9 Abs. 7 des Zuckergesetzes).