LG Frankenthal (Pfalz) · Rheinland-Pfalz 6. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler im Tatbestand des Endurteils KI-Titel

§ 319 ZPO · Berichtigung von Fehlern · Tatbestand

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.07.2017 wird im Tatbestand auf S. 5 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 im streitigen Klägervortrag wie folgt lautet:

„Die Klägerin beantragt wie erkannt“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

Eine Umstellung des Klageantrags ist nicht erfolgt. Der Tenor entspricht dem Antrag aus der Klageschrift vom 23.12.2016. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 ist zu entnehmen: Der Klägervertreter stellt sodann den Antrag aus der Klageschrift vom 23.12.2016.