LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von Verkaufswerbung mit Markenname Birkenstock KI-Titel

Markenrecht · einzelne Unterlassung · einrichtung der einstweiligen Verfügung · Markenverletzung · Schuhwaren

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

in Deutschland

Verkaufsangebote für Schuhwaren unter Nutzung des Zeichens „Birkenstock“ zu bewerben, wenn es sich um Schuhwaren handelt, die nicht von der B. I. GmbH oder mit deren Zustimmung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und dies wie folgt geschieht:

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.