Übergang von der Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage sachdienlich, wenn dadurch Verlagerung des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Übergang von der Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage sachdienlich, wenn dadurch Verlagerung des Verwaltungsverfahrens in die Berufungsinstanz vermieden wird.
2. Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, Spruchreife der Sache herbeizuführen, wenn Kläger ausdrücklich von Verpflichtungsklage zur Bescheidungsklage übergeht und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind.
3. Einzelfall einer schuldlosen Unterlassung, einen Entschädigungsantrag zu stellen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BesAbgeltG).