Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
David T. Keeling gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern – Nichtigkeitsklage – Artikel 173 EG-Vertrag – Unzulässigkeit
Verfahren
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Avis juridique important |
61997B0148
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juni 1998. - David T. Keeling gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Nichtigkeitsklage - Artikel 173 EG-Vertrag - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-148/97. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-02217
Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Klage eines Beschäftigten einer in Artikel 173 des Vertrages nicht erfassten Gemeinschaftseinrichtung, die unmittelbar gegen eine Entscheidung dieser Einrichtung gerichtet und auf diese Bestimmung gestützt ist - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 4 und 173; Verordnung Nr. 40/94 des Rates) Leitsätze Die Klage eines Mitglieds einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die unmittelbar gegen einen Beschluß des Präsidenten des Amtes gerichtet und auf Artikel 173 des Vertrages gestützt ist, ist als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages kann der Gemeinschaftsrichter ersucht werden, die Rechtmässigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu prüfen. Folglich können die Handlungen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ausgehen, die dort nicht aufgeführt sind, nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung angefochten werden. Im übrigen ist eine solche Entscheidung in Anbetracht der in der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen und gegen diese Entscheidung potentiell eröffneten Rechtsbehelfe nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen.