VG Schleswig-Holstein 12. Kammer Beschluss

Einstweilige Anordnung bei Beförderungskonkurrenz abgelehnt KI-Titel

Art. 33 Abs. 2 GG · Beförderungsverfahren · Beurteilungsvergleich · einsteilige Anordnung · Vergleichbarkeit von Beurteilungen

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 21.034,83 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Antragstellerin,

2

„dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter (m/w/d) an der XX mit den Schwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, …, zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtsfehlerfrei entschieden ist“,

3

hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.

4

1. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.

5

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat eine einstweilige Anordnung in einer Beförderungskonkurrenz auszusprechen, wenn die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Verletzung eines der Antragstellerin schützenden Rechts zu gewärtigen ist und die Vergabe der streitgegenständlichen Stelle an sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - OVG 4 S 38/25 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

6

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG notwendige Leistungsvergleich um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger – aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender – dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Hierfür maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, welches durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

7

Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, ist die Auswahlbehörde gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen, also eine Vergleichbarkeit herzustellen. Dabei obliegt es der Auswahlbehörde, wie sie bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 6, 12 m. w. N.). Das Verfahren zur Herstellung einer Vergleichbarkeit und dessen Ergebnis sind im Auswahlvermerk nachvollziehbar und transparent zu machen (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 3 CE 24.1943 -, juris Rn. 20).

8

Mit ihren schriftsätzlichen Ausführungen stellt die Antragstellerin sinngemäß eine Vergleichbarkeit ihrer dienstlichen Beurteilung mit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2.) in Frage, der sich im selben statusrechtlichen Amt einer Sonderschullehrkraft A 13 wie die Antragstellerin befindet; zu der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1.), die sich dagegen im statusrechtlichen Amt einer Oberstudienrätin A 14 befindet, verhält sie sich nicht. Ungeachtet dessen bleibt ihr übriges Vorbringen auch unsubstantiiert. Denn die Antragstellerin berücksichtigt nicht, dass die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen wie eine dienstliche Beurteilung selbst nur beschränkt, nämlich auf Beurteilungsfehler, gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Dass der Antragsgegner bei der Herstellung der Vergleichbarkeit etwa allgemein gültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, zeigt sie gerade nicht auf. Insoweit wird auf die Erwägungen im Vermerk des Antragsgegners vom 15. April 2026 und seine Ausführungen in der Gegenerklärung vom 16. Juli 2026 (S. 5 ff.) Bezug genommen.

9

Dass vorliegend aufgrund zwingender Gründe ausnahmsweise nicht auf das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen abzustellen wäre, sondern ein Leistungsvergleich anhand des Rückgriffs auf Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") angezeigt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) dargelegt (vgl. hierzu: VG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 12 B 75/24 -, juris Rn. 22).

10

Ausgehend hiervon und dem Umstand, dass die Antragstellerin gegen die dienstlichen Beurteilungen der beiden Beigeladenen keine Einwände erhebt, wäre eine Vergabe der streitgegenständlichen Beförderungsstelle an die Antragstellerin nur dann ernstlich möglich, wenn sie hinreichende Aussicht auf eine dienstlichen Beurteilung hat, die mit dem besten Gesamturteil „Note 5 – Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“ statt mit dem zweitbesten Gesamturteil „Note 4 – Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“ abschließt.

11

Hierfür ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin und auch sonst nichts ersichtlich.

12

Die Antragstellerin macht zusammengefasst geltend, dass sie unter Beachtung der von ihr erbrachten Leistungen im Beurteilungszeitraum insgesamt zu streng beurteilt worden sei. Sie hätte unter Beachtung der ihr im Ministerium übertragenen Aufgaben und der von ihr gezeigten Leistungen erwartet, dass ihre dienstliche Beurteilung ebenfalls mit dem besten Gesamturteil abschließe. Erklärlich sei für sie der in den Beurteilungen aufgezeigte Bewertungsunterschied zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2.) nur mit Blick auf die unterschiedlichen Einsatzbereiche und die dort jeweils gestellten Anforderungen. Aufgrund ihrer aus der gemeinsamen Zusammenarbeit folgenden Erkenntnisse halte sie zwar die Vergabe des besten Gesamturteils an den Beigeladenen zu 2.) für gerechtfertigt. Sie sei aber auch davon überzeugt, dass ihre Leistungen mit dem besten Gesamturteil beurteilt worden wären, wenn sie im Beurteilungszeitraum eine Tätigkeit im Hochschulbereich – wie der Beigeladene zu 2.) – ausgeübt hätte.

13

Diese Einwände der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung sind zu unsubstantiiert, um diese erschüttern zu können. Denn konkrete Kritikpunkte an ihrer Beurteilung benennt sie nicht, sondern versucht allein durch eigene Wertungen ihre dienstliche Beurteilung in Frage zu stellen (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 22. Mai 2026 - 3 CE 26.752 -, juris Rn. 6 f.). Insoweit blendet sie – worauf der Antragsgegner in seiner Gegenerklärung vom 16. Juli 2026 (S. 8) zutreffend hinweist – zum einen aus, dass es die originäre Aufgabe des zuständigen Beurteilers ist, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Leistungen der Beamtin zu bewerten. Dass die Antragstellerin ihre Leistungen selbst besser einschätzt, kann deshalb keinen Beurteilungsfehler begründen. Zum anderen äußert sich die Antragstellerin – worauf der Antragsgegner in seiner Gegenerklärung vom 16. Juli 2026 (S. 8) ebenfalls zutreffend hinweist – nicht dazu, dass zwei Beurteilungsbeiträge für ihre Tätigkeit als Lehrerin an der Paulus-Paulsen-Schule eingeholt worden sind, die jeweils mit der „Gesamtnote 4“ abschließen und sich demgemäß im vergebenen Gesamturteil spiegeln. Die schriftsätzliche Einlassung, im Ministerium sei keine Spitzenbeurteilung zu erreichen und sie sei deshalb nicht mit dem besten Gesamturteil beurteilt worden, kann schon allein deshalb nicht überzeugen.

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

15

3. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt worden. Da die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit das Endgrundgehalt des streitgegenständlichen Amtes – vorliegend: A 14 Z (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001653507