Die Regelung der §§ 5, 6 NGG (GleichberG ND ), daß Frauen so lange vorrangig zu berücksichtigen sind, bis sie …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Regelung der §§ 5, 6 NGG (GleichberG ND ), daß Frauen so lange vorrangig zu berücksichtigen sind, bis sie mit 50 vom Hundert in den Besoldungsgruppen oder in Ausbildungsbereichen einer Dienststelle vertreten sind, ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und nicht anwendbar.