Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristverpassung und fehlender Rechtsanwaltsbeauftragung KI-Titel
Berufungsunzulässigkeit · Fristverpassung · Rechtsanwaltszwang · Berufungssumme · Kostenverteilung
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 20.06.2023 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.06.2023 (AZ: 15 C 38/23) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu € 500,00 festgesetzt.
Gründe
Zu 1.)
Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht beim Landgericht gemäß § 517 ZPO eingelegt. Eine zulässige Berufung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt werden. Vorliegend hat die Beklagte die Berufung eingelegt; die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgte nicht. Die Beklagte ist hierauf mit gerichtlicher Mitteilung vom 27.07.2023 hingewiesen worden.
Die Berufung ist zudem gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme unzulässig.
Zu 2.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zu 3.)
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf § 41 Abs. 1 S. 1 GKG.