VerfGH NRW Kammer Beschluss

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

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VerfGH 110/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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der Frau Anke F. H o l l i n d e r b ä u m e r , c/o Diakoniewerk Essen,

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Lindenallee 55, 45127 Essen,

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Beschwerdeführerin,

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wegen Schadensersatzes u. a.

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der

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Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland