StGH Hessen Beschluss LS

Hessischer Staatsgerichtshof – Zulässigkeit der Grundrechtsklage

Hessischer Staatsgerichtshof - Zulässigkeit der Grundrechtsklage

Verfassungsrecht

Leitsatz

Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021944