wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).