AG Aachen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

AG Aachen – 10 C 437/04

Zivilrecht

Tenor

wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).

Gründe

1

Aachen, den 30. November 2005

2

Amtsgericht, Abteilung 10

3

Dr. R

4

Richter am Amtsgericht