Zurückweisung der Erinnerung gegen Vollstreckung KI-Titel
Vollstreckungsbeschluss · Erinnerung · ZPO § 766 · materiell-rechtliche Einwendungen · Fristverlängerung
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 (Band IV Blatt 709 ff. d.A.) ist zurück zu weisen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht im Vollstreckungs-, sondern Erkenntnisverfahren durchzuführen (Zöller/Stöber/ZPO, § 766 Rz.7).
2
Ob aus dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 29.01.2009 ein anderes Ergebnis folgt, kann dahinstehen. Das Vollstreckungsgericht ist an diese Rechtsauffassung nicht gebunden.
3
Fristverlängerung war nicht zu bewilligen, da die Stellungnahme der Gläubigerin im Schriftsatz vom 26.05.2009 keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten enthält und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen genügt.