LAG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Beschluss LS

kein Leitsatz vorhanden

Arbeitsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 28.09.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.09.2015 wird das Verfahren zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Gründe

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I.

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Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat zunächst insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht nochmals zu überprüfen hat, ob die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom 22.09.2015 begründet ist.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die der allgemeinen Auffassung entspricht, müssen Entscheidungen, die einem Rechtsmittel unterliegen, grundsätzlich begründet werden, wobei die Begründung im weiteren Gang des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden kann (vgl. LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 22.03.2012 - 2 Ta 102/12 -; vom 14.05.2009 - 6 Ta 256/09 - mwN). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt darüber hinaus, dass sich das Arbeitsgericht wenigstens ansatzweise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzt, wenn sie nicht völlig belanglos sind. Ansonsten fehlt die Grundlage der Nachprüfbarkeit für die Parteien, deren Prozessbevollmächtigte und für das Rechtsmittelgericht.

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2. Diesen Voraussetzungen wird die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 29.09.2015 nicht gerecht. Zunächst kann die Beschwerde nur als Beschwerde des Klägers verstanden werden. Nur zu seinen Gunsten wirkt sich die begehrte Reduzierung des Streitwerts aus. Die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtschutzversicherung wehrt sich gegen die Einstandspflicht in der festgesetzten Höhe. Der Auffassung des Arbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung betreffen. Bei verständiger Auslegung des Begehrens kann es nur dahingehend verstanden, dass sich der Kläger u.a. die Argumente der Rechtsschutzversicherung zu Eigen macht und mit der Begründung eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt.

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Das Arbeitsgericht hat sich im Nichtabhilfebeschluss mit den Gründen der Beschwerde, dass über die Zeugnisregelung, die Rückgabe des Dienstwagens, die Übernahme des Mobilvertrages und die nachvertragliche Verschwiegenheitsplicht des Vergleichs weder ein Streit noch eine Ungewissheit bestand, nicht auseinandergesetzt. Es hat auch nicht die Festsetzung der Ziffer 1. erläutert. Es verweist insoweit lediglich auf die zutreffende Begründung der Streitwertentscheidung, die ihrerseits keine Begründung enthält sondern auf das Anhörungsschreiben vom 02.09.2015 verweist. Das Anhörungsschreiben enthält seinerseits zwar eine Aufstellung über die Berechnung des Streitwerts, aber auch keine Begründung der einzelnen Werte.

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Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass es für die Berechnung des Vergleichswertes, insbesondere des Mehrvergleichs keine besondere Vorschrift gibt. Deshalb ist auf die allgemeinen Grundsätze (§ 39 GKG und § 3 ZPO) zurückzugreifen. Ein Mehrvergleich liegt vor, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Verfahrenswert übersteigt. Vergleichsgegenstand ist der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht etwa der danach geschuldete (LAG Düsseldorf Beschluss vom 28.12.2007 - 6Ta 610/07 -; Schneider-Herget Streitwertkommentar 13. Auflage Rn. 5458). Ein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits den Streit oder die Ungewissheit über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt haben (TZA Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht Teil 1 Rdnr. 507). Soweit kein Streit besteht, kann eine Regelung nur berücksichtigt werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Ein Titulierungsinteresse, das den wirtschaftlichen Wert der Regelung ausdrücken könnte, kann nur angenommen werden, wenn diese Vergleichsregelung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit eine werthaltige Einigung beinhaltet. Dabei wird nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer das Titulierungsinteresse mit 10 % (soweit es sich nicht um eine Zeugnisregelung handelt 25 %) des sonst in Be-

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tracht kommenden Wertes des Regelungspunktes bewertet. Es ist zunächst Sache des Arbeitsgerichts das Vorliegen eines Mehrvergleichs zu prüfen.

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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Jansen