LG Hamburg 9. Zivilkammer Beschluss

Anspruch auf doppelte Ausgleichszahlung bei Flugannullierung und Verspätung des Alternativflugs KI-Titel

Fluggastrechte · Ausgleichszahlung · EuGH-Urteil C-832/18 · Flugannullierung · Verspätung

Zivilrecht

Tenor

Die Kammer gibt folgenden Hinweis und regt an, die Klageforderung anzuerkennen:

In Abweichung von der Entscheidung des Amtsgerichts geht die Kammer davon aus, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von jeweils weiteren 400,00 Euro zusteht.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat, wenn diese Verspätung eine Anzahl von Stunden beträgt, die zu einer Ausgleichszahlung berechtigt (EuGH, Urt. v. 12.3.2020 – C-832/18, ECLI:EU:C:2020:204 – Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 31).

Zur Begründung hat der EuGH folgendes ausgeführt:

„Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, wie jene des Ausgangsverfahrens, hatten aber solche Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativflugs. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinanderfolgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird.“

Nach Auffassung der Kammer folgt daraus, dass den Klägern im vorliegenden Fall ein Anspruch auf weitere Entschädigungsleistung zusteht. Die Kläger verfügten bei der Beklagten über eine bestätigte Buchung für einen Flug von H. nach K. für den 11.06.2023. Den Klägern wurde zunächst drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit am 11.06.2023 mitgeteilt, dass der Flug erst am Folgetag, dem 12.06.2023 stattfinden werde. Aufgrund der Annullierung dieses Fluges am 12.06.2023, die den Klägern wiederum erst mehrere Stunden nach der geplanten Abflugzeit mitgeteilt wurde, erfolgte dann die Umbuchung auf einen Flug ab H1 am 13.06.2023. Die Kläger sind daher zwei Mal am Flughafen in H. erschienen und haben dort für die geplanten Flüge eingecheckt und mussten schließlich am Flughafen in H1 erscheinen, um den Flug nach K. antreten zu können. Den Klägern sind die Unannehmlichkeiten, die mit der großen Verspätung und/oder Annullierung eines Fluges einhergehen damit zwei Mal entstanden.

Zwar führt auch eine erhebliche Verzögerung eines Fluges nicht zu einer Annullierung, sondern es ist darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seine Flugplanung aufgegeben hat. Der EuGH hat hierzu in seinem Urteil v. 19. 11. 2009 (C-402/07, C-432/07; Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Böck u.a./Air France SA) ausgeführt, dass nicht ausschlaggebend sei, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, da diese Umstände in keinem Zusammenhang mit den objektiven Merkmalen des Fluges stehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommt, sondern darauf, ob nach den erkennbaren äußeren Umständen eine Aufgabe der Absicht der Flugdurchführung anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – X ZR 15/08 –, juris). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, aus welchen Umständen sich ein Festhalten an der ursprünglichen Flugplanung ergibt. Die Beklagte hat bereits nicht dazu vorgetragen, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Flug am 11.06.2023 und am 12.06.2023 nicht stattfand.

Der EuGH hat darüber hinaus entschieden, dass die Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Flugs betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden (EuGH in seinem Urteil v. 19. 11. 2009 (C-402/07, C-432/07; Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Böck u.a./Air France SA). Daher steht den Klägern nach vorläufiger Auffassung der Kammer ein Anspruch auf weitere Entschädigungsleitung zu.

Aus obigen Erwägungen empfiehlt die Kammer, die Klageforderung anzuerkennen. Es besteht hierzu Gelegenheit innerhalb einer Frist von drei Wochen, um eine Terminierung zu vermeiden.