LAG Baden-Württemberg Urteil zitiert von 2

Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung

Arbeitsrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 20.12.2004, Az. 15 Ca 138/04 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.07.2004 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

2

Der Kläger ist seit 01.02.1995 bei der Beklagten zuletzt in der Funktion eines Vertriebsleiters für den Bereich Vertrieb Süd tätig. Die ursprünglichen Arbeitsbedingungen waren niedergelegt im Anstellungsvertrag vom 29.12.1994, der seitens der Beklagten von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden war. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Fixum von EUR 7.158,00 brutto, unter Berücksichtigung einer erfolgsabhängigen Tantieme belief sich sein Jahreseinkommen im Jahr 2003 auf insgesamt ca. EUR 250.000,00.

3

Die Beklagte ist ein Fertigbauunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG und wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin X GmbH Verwaltungsgesellschaft. Diese wiederum hat 6 Geschäftsführer von denen 4, nämlich H W, C W, H W-M und R M die Gesellschaft jeweils allein vertreten können, während die weiteren Geschäftsführer M S und G S lediglich gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Zu den Prokuristen gehörte bis zur Löschung im Handelsregister am 30.07.2004 auch der Kläger, der, ebenso wie die weiteren Prokuristen die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten konnte.

4

Mit Schreiben vom 16.07.2004, dem Kläger zugegangen am 21.07.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.10.2004. Das Kündigungsschreiben war über der eingefügten Unterschriftszeile mit der Kennzeichnung "Geschäftsführung" allein unterzeichnet vom Geschäftsführer G S.

5

Der Kläger hat die Kündigung der Beklagten für unwirksam gehalten. Dies schon aus formellen Gründen, weil die Kündigung nur hätte von zwei Geschäftsführern gemeinsam ausgesprochen werden können, der unterzeichnende Geschäftsführer S sei hierzu nicht bevollmächtigt gewesen, der Wirksamkeit der Kündigung habe deshalb die Vorschrift des § 180 Satz 1 BGB entgegen gestanden. Auch inhaltlich sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Zum einen habe ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen, weil die vom Kläger bisher erbrachten Tätigkeiten nach wie vor anfielen und unmöglich auf eine Person für das gesamte bundesrepublikanische Gebiet übertragen werden könnten. Außerdem sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden, der Kläger habe entgegen der internen Behandlung nicht den Status eines leitenden Angestellten innegehabt.

6

Der Kläger hat beantragt:

7

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.

8

Die Beklagte hat

9

Klagabweisung

10

beantragt.

11

Sie hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Vollmacht der Geschäftsführer H W-M, R M und M S datierend vom 12.07.2004 vorgelegt mit der der kaufmännische Geschäftsführer G S ermächtigt wird, die erforderlichen Arbeitgeberkündigungen insbesondere auch bezüglich des namentlich genannten Klägers auszusprechen. Zum Kündigungsgrund hat sie vorgetragen, im Hinblick auf einen erheblichen Umsatzrückgang habe sie sich entschlossen, den Vertrieb zu restrukturieren, bestimmte Vertriebsstellen zu schließen, einen Teil der bisherigen Mitarbeiter zu entlassen und die Anzahl der Vertriebsleiter für den Inlandsvertrieb von fünf auf einen zu reduzieren. Der Vertrieb Ausland werde künftig von Herrn Le geleitet, der Vertrieb Inland allein von Herrn Li. Herr Le sei aufgrund seiner Kenntnisse, Qualifikationen und Kontakte im Hinblick auf den ausländischen Vertrieb unverzichtbar, Herr Li aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters am sozial schutzwürdigsten. Anderweitige freie vergleichbare und gleichwertige oder auch in der Hierarchie niedriger anzusiedelnde Arbeitsplätze seien weder zum Zeitpunkt der Kündigung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden gewesen, eine Anhörung des Betriebsrats habe nicht erfolgen müssen, weil der Kläger leitender Angestellter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern befugt gewesen sei.

12

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere aber auch auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Der Kündigung stehe die Vorschrift des § 180 Satz 1 BGB nicht entgegen, denn aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 12.07.2004 sei davon auszugehen, dass der die Kündigung aussprechende Geschäftsführer S ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Die Kündigung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe substantiiert und schlüssig ihre unternehmerische Entscheidung dargelegt, wonach für den Vertrieb Inland künftig nur noch ein Vertriebsleiter zuständig sein solle. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was zur Annahme berechtigt hätte, diese von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung sei willkürlich oder missbräuchlich. Die Kündigung sei auch nicht aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Mitarbeiter L wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen aus der Sozialauswahl heraus zu nehmen, weil dessen näher umschriebene berufliche Vita ihn für die Beklagte als besonders wertvoll erscheinen lasse. Im Vergleich zum Mitarbeiter L sei der Kläger weniger schutzwürdig. Eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG sei entbehrlich gewesen, der Kläger müsse als leitender Angestellter angesehen werden, nichts spreche dafür, dass er lediglich ein Titularprokurist gewesen sei.

14

Mit seiner am 27.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 03.01.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unter deren Beachtung am 30.03.2005 begründet hat, verfolgt der Kläger sein Klageziel auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter. Neben der Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen, zu denen auch gehört, dass die behauptete Bevollmächtigung des Geschäftsführers S zum Ausspruch der Kündigung insbesondere zu dem in der vorgelegten Urkunde angegebenen Zeitpunkt bestritten wird, rügt der Kläger erstmals die Nichteinhaltung der Schriftform der Kündigung, die er deshalb als nicht gewahrt sieht, weil der Geschäftsführer S als alleiniger Unterzeichner der Kündigung auftrat.

15

Der Kläger stellt die Anträge:

17

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 16.07.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht.

18

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger über den 31.10.2004 hinaus weiter zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt

21

Zurückweisung der Berufung.

22

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil in all seinen Teilen als zutreffend und hält auch die Schriftform des § 623 BGB für gewahrt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, schon deshalb nicht, weil der Geschäftsführer S auf dem Kündigungsschreiben selbst als vertretungsbefugte Person ausgewiesen sei.

23

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung, deren Erwiderung sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 29.06.2005 und der Beklagten vom 13.07.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil hat die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst, dieses besteht vielmehr fort. Der Wirksamkeit der Kündigung vom 16.07.2004 steht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB entgegen. Dieses Schriftformerfordernis wurde durch das Kündigungsschreiben vom 16.07.2004 nicht gewahrt.

31

Die unterlegene Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

32

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen, da das Berufungsgericht diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

33

gez. Bernhard

34

gez. Birkenmeier

35

gez. Demankowski