LG Köln · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilkammer Beschluss

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (150 C 1/23) vom 12.05.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.379,31 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

I. Mit dem Hinweisbeschluss vom 11.07.2025 hat die Kammer die Klägerin auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wie folgt hingewiesen:

5

„I. Die Berufung ist zulässig.

6

Die angefochtene Entscheidung ist der Klägerin am 13.05.2025 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis, Bl. 345 AG-Akte).

7

Die Frist zur Einreichung und Begründung der Berufung ist gewahrt, weil die Berufung mit am 05.06.2025 eingegangen und mit am 09.07.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

8

II. Die Berufung verspricht keinen Erfolg.

9

1. Die Berufung zeigt die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO nicht auf, so dass auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann.

10

2. Die mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Im Einzelnen:

11

a) Soweit die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP13 ohne Erfolg geblieben ist, kann die Klage nur Erfolg versprechen, soweit ein Anspruch gerade auf die beantragte Beschlussfassung bestand; demgegenüber verspricht die damit verbundene Beschlussersetzungsklage bereits dann Erfolg, wenn der Kläger einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 39/24, Rn. 9; st. Rspr.).

12

Die Voraussetzungen für eine Weisung an den Verwalter bei unklarer Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, Rn. 15) liegen hier nicht vor; weil die Rechtslage zur Frage des Anspruchs auf Änderung einer Vereinbarung in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist. Gegner des Anspruchs auf Änderung einer Vereinbarung sind nur diejenigen Wohnungseigentümer, die der begehrten Änderung nicht zustimmen (vgl. LG München I ZWE 2014, 174), keines falls die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Gerade der Anspruch auf Anpassung von Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG betrifft nicht die dem Verband obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. Dötsch/Schultzjy/Zschieschack, WEG-Recht 2021, § 3 Rn. 43). Ob ein Anspruch auf Mitwirkung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Durchsetzung dieses Anspruchs gegen die übrigen Wohnungseigentümer besteht, bedarf keiner Entscheidung. Die Ablehnung einer Mitwirkung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an einer Änderung der Vereinbarung über den Kostenverteilungsschlüssel ist hier schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der Klägerin mit dem Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ein einfacher Weg zur Geltendmachung ihres Begehrens zusteht. Dieser Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09, Rn. 27; BGH, Urteil vom 18.1.2019 - V ZR 72/18 Rn. 12), nämlich soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

13

b) Soweit die Klägerin zum Tagesordnungspunkt 14 beantragt, die Unwirksamkeit der Beschlussfassung festzustellen, kann offenbleiben, ob damit eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 WEG) erhoben werden soll, denn beide betreffen den gleichen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 13.1.2023 - V ZR 43/22).

14

Der mit dem Antrag verfolgte Anspruch auf Anwendung eines nach den Vorstellungen der Klägerin geänderten Kostenverteilungsschlüssels bereits auf die hier beschlossenen Vorschüsse besteht aus den vorgenannten Gründen nicht.“

15

II. Hiergegen macht die Klägerin geltend, die Klage verfolge drei Ziele, nämlich greife die grundsätzliche Kostenverteilung der Instandsetzungsrücklage an, den Kostenverteilungsschlüssel der monatlichen Instandsetzungsrücklagenzahlung, schließlich den Plan und die Umlage für das Wirtschaftsjahr 2023. Dementsprechend seien alle Beschlussfassungen angefochten und bzgl. TOP 13 eine Beschlussersetzung unter anderem der Regelung des Kostenschlüssels unter III. Ziff. IV. 4., 2. Abs. der Teilungserklärung mit der Maßgabe beantragt, dass der Kostenschlüssel für die Stellplätze des Parkdecks dem der Tiefgaragenstellplätze angepasst werde. Gemäß den Anträgen der Klägerin habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl über die Anträge auf Änderung der Teilungserklärung als auch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG entschieden. Auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des BGH sei unter Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eine weitergehende Prüfung der Klageanträge über die Bestimmung des § 10 Abs. 2 WEG hinaus erforderlich, zumal die Anträge auch darauf gestützt seien, dass die Regelungen der Gemeinschaftsordnung in sich widersprüchlich seien und insbesondere die Regelung des Kostenschlüssels durch Abstellen auf die „Brutto-Wohnfläche“ überhaupt keine Grundlage in der Teilungserklärung finde und auch nicht deren Sinn und Zweck entspreche.

16

Zwar erlaube § 16 Abs. 2 S. 2 WEG nach der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23) die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage; doch sei dies kein einfacherer, sondern ein neben der Änderung der Gemeinschaftsordnung bestehender Weg. Welchen Weg die Gemeinschaft beschreite, müsse diese nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH, Urt. v. 16.09.2022 - V ZR 69/21, durch Weisungsbeschluss gegenüber dem Verwalter festlegen, denn dass die Beschlussfassung gegenüber der Änderung der Gemeinschaftsordnung ein einfacherer Weg sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt. Aus dieser Entscheidung ergebe sich auch, dass der Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 2 WEG auf Änderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels erfordere, sondern darüberhinausgehende Ansprüche stelle, weil innerhalb der Bandbreite einer ordnungsgemäßen Verwaltung, also der Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG, in der Regel verschiedene Kostenverteilungsschlüssel denkbar seien.

17

Schließlich handele es sich um eine Mehrhausanlage: Die Teilungserklärung bzgl. der Kostenumlage betreffe eine Untergemeinschaft, die maßgebliche Beschlussfassung zur Instandhaltungsrücklage betreffe die gesamte Anlage.

18

III. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht und verhelfen der Berufung nach der übereinstimmenden Bewertung der Kammer nicht zum Erfolg.

19

1. Die Klägerin hat weder aus § 10 Abs. 2 WEG noch aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG einen Anspruch darauf, dass - wie von der Klägerin zur Beschlussfassung gestellt - die Beklagte die Verwaltung anweist, „den die Teilungserklärung erstellenden Urkundsnotar H. in Siegburg zu beauftragen, die Regelungen in der Teilungserklärung vom 00.00.0000 - UR. Nr. N01 für 2014, unter den Ziff. IV. 3. b), IV. 3. c) und IV. 4. wie folgt zu ergänzen, zu ändern und/oder klarzustellen: …“. Der Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dies inhaltlich auf Zustimmung zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung. Ob ein Anspruch auf Änderung der Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 WEG besteht, ist im Verhältnis des die Änderung begehrenden zu den dieser Änderung nicht zustimmenden Wohnungseigentümer zu klären. Dafür kommt nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes nur noch die Leistungsklage gegen die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer in Betracht (vgl. Bärmann/Suilmann, 16. Aufl. 2025, WEG § 10 Rn. 119 f. m.w.N.).

20

Diese Änderung betrifft das Grundverhältnis der Wohnungseigentümer, nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Schon gar nicht besteht ein Anspruch, dass diese Änderung durch einen bestimmten Notar auf Kosten der Beklagten beurkundet wird, dies unabhängig davon, dass der im Antrag genannte H. ausweislich der Urkundensuche der Rheinischen Notarkammer nur bis zum 00.00.0000 im Amt war.

21

Das Verständnis der Klägerin zum Verhältnis der Ansprüche auf Änderung der Kostenverteilung durch Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG oder durch Änderung einer vereinbarten Kostenregelung gemäß § 10 Abs. 2 WEG ist nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 16.09.2022 - V ZR 69/21, juris Rn. 37, nicht zutreffend, denn ebenda ist unter Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes erläutert, dass der Anspruch auf eine Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG besteht. Soweit der Bundesgerichtshof ebenda auf das weite Ermessen bei der Ausgestaltung von Kostenverteilungsschlüsseln hinweist, weil inhaltliche Vorgaben durch den Gesetzgeber nicht erfolgt seien, ergibt sich daraus nicht, dass bei § 10 Abs. 2 WEG einfacher eine bestimmte Regelung verlangt werden könnte; hier besteht nur ein Anspruch auf eine Vereinbarung, bei der ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, nicht als unbillig erscheint. Dass allein eine Gleichbehandlung der Einzelstellplätze und die Stellplätze der Teileinheit Nr. N02 hinsichtlich der Zuführung zur Erhaltungsrücklage nicht unbillig wäre, zeigt die Klage schließlich nicht überzeugend auf.

22

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschließt, „den Kostenverteilungsschlüssel bezüglich der Einheit N02 (Parkdeck) ab dem 01.01.2022 dahingehend zu ändern, dass sich die monatliche Instandsetzungsrücklage so lange, wie die Eigentümerversammlung [scil. für die übrigen Stellplätze] keinen höheren Betrag bestimmt, auch für die Einheit Nr. N02 auf pauschal EUR 4,00 für jeden Stellplatz des Parkdecks beläuft.“

23

Die Beschlussersetzungsklage verspricht dann Erfolg, wenn der Kläger einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 39/24, Rn. 9; st. Rspr.). Ein solche Beschlussfassung kann hier auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gestützt werden denn die Vorschrift erlaubt auch eine Änderung des Schlüssels für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23, juris Rn. 10, 14). Der Anspruch auf eine Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG besteht allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG. Dass allein eine Gleichbehandlung der Einzelstellplätze und die Stellplätze der Teileinheit Nr. N02 hinsichtlich der Zuführung zur Erhaltungsrücklage nicht unbillig wäre, zeigt die Klage schließlich nicht überzeugend auf.

24

3. Nach den vorgenannten Erwägungen scheidet auch eine Weisung an den Verwalter zur Klärung einer unklaren Rechtsfrage aus.

25

4. Zur Höhe der Vorschüsse gilt: Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu; anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt BGH, Urteil vom 26. September 2025 - V ZR 108/24, Rn. 12 ff.). Das ist hier nicht ersichtlich.

26

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.