OVG Niedersachsen Urteil LS

Ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne des § 3 Abs 3 PBefAusglV setzt voraus, daß wegen der Linienführung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne des § 3 Abs 3 PBefAusglV setzt voraus, daß wegen der Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist. Steigen die Fahrgäste nur aus Gründen der Zeitersparnis um oder benutzen sie die Linien im Wechsel, handelt es sich um einen Parallelverkehr, der keinen "Umsteiger-Bonus" rechtfertigt.