LG Nürnberg-Fürth · Bayern Beschluss zitiert von 1

Beschwerde gegen Beschluss zur Familienrechtsangelegenheit KI-Titel

FamFG · Beschwerde · Rechtsauffassung · Familienrecht

Familienrecht

Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.