VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Öffentliche Belange werden im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BBauG nicht nur dann beeinträchtigt, wenn eine …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Öffentliche Belange werden im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BBauG nicht nur dann beeinträchtigt, wenn eine Splittersiedlung - erst - zu befürchten, sondern auch dann, wenn eine solche schon vorhanden ist und durch das strittige Vorhaben erweitert bzw. verfestigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Splittersiedlung durch das strittige Vorhaben selbst entsteht.

2. Eine Splittersiedlung beeinträchtigt nicht in jedem Fall öffentliche Belange, sondern nur dann, wenn mit ihr eine Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung eingeleitet oder verwirklicht wird. (Anschluß an BVerwG, U. v. 26.05.1967 - IV C 25.66; U. v. 1^9.10.1966, BVerwGE 25, 161; U. v. 27.01.1967 - IV C 33.65 -; B. v. 29.06.1967 - IV B 197.66 -).