LG Frankfurt am Main · Hessen 1. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung bei Insolvenzverwalter und Bank nach Pfändungsaufhebung KI-Titel

Insolvenzverwalter · Kostenverteilung · Pfändungsaufhebung · ZPO § 91a · Erledigungserklärung

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.01.2025, Az. 29040 C 350/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.564,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Kostenlast nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18.09.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin führte bei der C, einer Niederlassung der Beklagten, zwei Konten. Die Konten wiesen Guthaben von 4.878,53 € und von 103,23 € auf (in Summe 4.981,76 €).

Nach Aufforderung zur Auskehr des Guthabens durch den Kläger informierte die C mit Schreiben vom 15.12.2023 über die Auflösung der Konten und die Höhe des Guthabens. Außerdem wies sie auf eine Pfändung zugunsten der D hin und verweigerte daher die Überweisung des Guthabens. Auf das Schreiben vom 15.12.2023 nebst Anlagen wird verwiesen (Bl. 6 ff. d. A.).

Am 26.01.2024 wurde der Beklagten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin zugunsten einer E GmbH zugstellt. Auch der Schuldnerin wurde er zugestellt.

Die D erklärte mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.02.2024 die Aufhebung der Pfändung. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte nicht.

Der Kläger forderte die C mit Schreiben vom 28.02.2024 auf, das Guthaben bis zum 08.03.2024 auszukehren. Es wurde nicht ausgezahlt. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.03.2024 forderte der Kläger erneut zur Zahlung unter Fristsetzung auf und drohte eine Klageerhebung an. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Von der Schuldnerin forderte der Kläger keine Auskunft. Im Mai 2024 machte er die Forderung im hiesigen Rechtsstreit anhängig. Über die Pfändung zugunsten der E GmbH erlangte der Kläger erst mit Erhalt der Klageerwiderung vom 10.10.2024 Kenntnis. Auf Aufforderung des Klägers erklärte die E GmbH mit Schreiben vom 14.10.2024 die Aufhebung der Pfändung.

In der Folge überwies die Beklagte die Klageforderung an den Kläger. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2024 und vom 05.12.2024 haben die Parteien den Rechtsstreit sodann übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Kläger hätte vor Klageerhebung sicherstellen müssen, dass keine weiteren Pfändungen vorhanden waren.

Gegen diese dem Kläger am 08.01.2025 zugestellte Entscheidung hat er unter dem 13.01.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe eine einseitige Betrachtung vorgenommen und ihn dadurch unangemessen benachteiligt. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der Kläger keine Kenntnis von der zweiten Pfändung vor Klageerhebung hatte, die Beklagte jedoch darüber hätte informieren können. Auch habe keine Veranlassung bestanden, eine Auskunft von der Schuldnerin nach § 97 InsO einzuholen, dies insbesondere deshalb nicht, weil die zweite Pfändung zugunsten der E GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit unter Verstoß gegen § 89 InsO erfolgt sei. Die Beklagte sei indes aufgrund einer Rücksichtnahmepflicht zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Beschlusses vom 07.01.2025, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist insbesondere der Ansicht, es habe dem Kläger oblegen, durch Auskunft bei der Schuldnerin nach § 97 InsO sicherzustellen, dass keine weiteren Pfändungen vorhanden waren, bevor er Klage erhob. Zudem habe keine Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wurde zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO, erhoben.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses bei summarischer Prüfung nach dem bis dahin zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand der Kläger aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung nach § 91a ZPO ist der des erledigenden Ereignisses, nicht der der Erledigungserklärungen (h.M., siehe BGH Beschl. v. 8.3.2022, XI ZR 571/21, BeckRS 2022, 6337, Rn. 10; KG Beschl. v. 18.3.2025 – 5 W 114/24, NJOZ 2925, 530).

Das erledigende Ereignis war die Aufhebung der Pfändung zugunsten der E GmbH gemäß deren Erklärung vom 14.10.2024. Ohne dieses erledigende Ereignis hätte die Beklagte das Guthaben nicht auskehren dürfe, weil die beiden streitgegenständlichen Konten der Schuldnerin bei der C noch gepfändet waren. Dass die Kontenpfändung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit unter Verstoß gegen § 89 InsO erfolgte, ändert daran nichts. Zwar war die Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO unzulässig. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (BGH Urt. v. 21.9.2017, IX ZR 40/17, NZI 2017, 892; Breuer/Flöther in Müko, InsO, 4. Aufl. 2019, Rn. 59; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.06.1995, IX ZR 137/94, NJW 1995, 2497). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (Breuer/Flöther in Müko, InsO, a.a.O.).

Die Entscheidung über die Kostentragung nach § 91a ZPO bemisst sich jedoch nicht alleine und ausschließlich nach dem Obsiegen und Unterliegen bei gedachtem Fortfall des erledigenden Ereignisses. Vielmehr sind auch die Umstände und Motive für die Erledigungserklärungen zu berücksichtigen (Gierl in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 91a, Rn. 42). Im Rahmen des nach § 91a Abs. 1 ZPO auszuübenden billigen Ermessens ist, selbst wenn die Klage keinen Erfolg gehabt hätte, auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zu der Klage gegeben hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.7.2006, 4 W 54/06, NJW-RR 2006, 1581). Insbesondere finden die Maßstäbe des § 93 ZPO im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO Anwendung: Hat der Beklagte den Klageanspruch nachträglich erfüllt und haben die Parteien aus diesem Grund den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten, wonach der Kläger dann nicht die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat (OLG Frankfurt a.a.O.; Gierl in: Saenger, ZPO, a.a.O., § 91a, Rn. 46).

Im Rahmen des danach entsprechend anwendbaren § 93 ZPO sind nicht alleine die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse, etwa Neben-, Aufklärungs- oder Mitwirkungspflichten entscheidend. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Verhalten des Beklagten, das rein objektiv zu bewerten ist, für den Kläger den Schluss nahelegt, nur mittels der Erhebung einer Klage zu seinem Recht zu kommen (BGH Beschl. v. 28.09.2006, IX ZB 232/04, BeckRS 2006, 12362; OLG Dresden Urt. v. 13.04.18, 4 U 896/17, BeckRS 18, 7493; Gierl in: Saenger, a.a.O., § 93, Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Die Beklagte bzw. die C hatte vorgerichtlich durchaus bereits Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben. Namentlich hatte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.12.2023 darauf hingewiesen, dass eine Auskehr der streitgegenständlichen Kontoguthaben wegen einer Pfändung zugunsten der D nicht möglich sei. Die Bank hatte also ihrerseits auf eine Verstrickung des Guthabens hingewiesen und kundgetan, dass diese einer Auszahlung durch sie als Drittschuldnerin entgegenstand. Daher war es aus Sicht des Klägers naheliegend anzunehmen, dass die C auch über andere Pfändungen informieren würde, die sie an einer Auszahlung hinderten.

Nachdem die Pfändung zugunsten des D im Februar 2024 aufgehoben worden war, durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Auszahlung nichts entgegenstand. Dass zwischenzeitlich im Januar 2024 eine Pfändung zugunsten der E GmbH erfolgt war, wusste er nicht. Dies war aber der C als Drittschuldnerin bekannt, weil ihr mittlerweile auch dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden war. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 28.02.2024 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte und mit weiterem Schreiben vom 26.03.2024 sogar ausdrücklich mit der Klageerhebung drohte, musste die beklagte Bank erkennen, dass dem Kläger die neuerliche Pfändung unbekannt war und er nicht wusste, dass die Beklagte deswegen fortwährend an der Auszahlung gehindert war. Zudem wusste die Beklagte, dass der Kläger im Begriff war, eine erfolglose Klage zu erheben. Während sie noch mit Schreiben vom 15.12.2023 auf eine Pfändung hingewiesen hatte, blieb sie nun schlicht untätig. Damit gab sie in objektiver Hinsicht Anlass zur Klage. Dieses objektiv zu bewertende Verhalten der Beklagten legte für den Kläger den Schluss nahe, nur mittels der Erhebung einer Klage zu seinem Recht zu kommen.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber der Schuldnerin einen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO hatte. Da aber das Insolvenzverfahren längst eröffnet worden war, waren weitere Kontopfändungen wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen § 89 InsO nicht zu erwarten. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass das Vollstreckungsgericht weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten anderer Gläubiger erlassen und an die C und die Schuldnerin zustellen würde. Umgekehrt konnte die Beklagte ohne Weiteres erkennen, dass die Pfändung zugunsten der E GmbH offenkundig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war und damit gegen § 89 InsO verstieß. Daher war es für sie naheliegend, dass der Kläger nicht damit rechnete. Dass er tatsächlich nichts davon wusste, war für die Beklagte offenbar, andernfalls der Kläger nicht wiederholt zur Auszahlung unter Fristsetzung aufgefordert und konkret mit der Klageerhebung gedroht hätte. Dass ein Insolvenzverwalter auch ohne jedweden Anlass gleichsam ins Blaue hinein bei dem Schuldner Auskünfte einfordert, ob eine – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswidrige – neuerliche Pfändung erfolgt ist, ist nicht geboten. Jedenfalls konnte die Beklagte im konkreten Fall nicht davon ausgehen.

Ob die Beklagte in dieser Situation eine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Auskunft gegenüber dem Kläger hatte, ist nach alledem nicht erheblich. Dies kann ausdrücklich dahinstehen. Denn wie dargelegt, war ein objektives Verhalten der Beklagten gegeben, das nach § 93 ZPO, der bei der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO heranzuziehen ist, für den Kläger Anlass zur Klage gegeben hat.

3. Für das Beschwerdeverfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist auf Grundlage des § 3 ZPO, § 47 GKG festgesetzt worden. Er bemisst sich nach der Höhe der Verfahrenskosten erster Instanz.

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