OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil

Schadensersatz wegen Beschädigung einer Lichtzeichenanlage mit Streit um Abzug neu-für-alt KI-Titel

Schadensersatz · neu-für-alt-Abzug · Vermögensvorteil · Erneuerungskosten · Haftung für Bauhof

Delikts- und Haftungsrecht Abgeändert

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.991,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2020 zu zahlen.

II.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Lichtzeichenanlage.

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Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundesstraße 214. Ein auf dieser Bundesstraße installierter Mast einer Lichtzeichenanlage wurde am 2. September 2019 bei Mäharbeiten von einem Fahrzeug des von der Beklagten unterhaltenen Bauhofs stark beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten für diesen Schaden ist dem Grunde nach nicht im Streit.

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Die Klägerin tätigte im Zusammenhang mit der Erneuerung der Lichtzeichenanlage Aufwendungen in Höhe von 11.612,55 €, die sie der Beklagten in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte davon unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu-für-alt" 50 %, mithin 5.806,28 €.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages von 5.806,27 € begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Abzug "neu-für-alt" nicht vorzunehmen sei. Dazu hat sie behauptet, dass durch die Erneuerung der Lichtzeichenanlage kein messbarer Vermögensvorteil eingetreten sei. Lichtzeichenanlagen hätten praktisch eine unbegrenzte Haltbarkeit, weil regelmäßig der Austausch vor Ende ihrer Lebensdauer aufgrund Beschädigung, Änderung der Verkehrsführung oder neuer Technologien erfolge.

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Die Beklagte hat behauptet, dass die Erneuerung des Fundaments sowie der Austausch des Masts mitsamt Elektronik nicht erforderlich gewesen seien. Zudem sei der - unstreitig 1994 errichtete - Lichtzeichenmast zum Schadenszeitpunkt wirtschaftlich und technisch wertlos gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass daher ein Abzug "neu-für-alt" vorzunehmen sei; dafür sei es ausreichend, dass der neue bzw. reparierte Gegenstand eine längere Lebensdauer habe als der frühere und geringere Wartungs-, Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen verursache.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen K., dem mit der Schadensabwicklung betrauten technischer Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, und Einholung eines Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. D. die Klage abgewiesen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht es als erwiesen angesehen, dass zur Schadensbeseitigung Reparaturkosten in Höhe von 10.798,14 € aufzuwenden waren. Einen über den gezahlten Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch habe die Klägerin jedoch nicht, weil in Höhe der verbleibenden 46 % des Gesamtschadens ein Abzug "neu-für-alt" vorzunehmen sei. Mit dem Sachverständigen sei eine Lebensdauer von 20 Jahren für die Elektrotechnik und von 35 Jahren für die Bautechnik auszugehen, woraus sich eine längere Nutzbarkeit des neuen Lichtzeichenmastes ergebe. Ein Wertzuwachs sei nicht deshalb zu verneinen, weil es regelmäßig nicht zu einer völligen Ausschöpfung der Lebensdauer einer Lichtzeichenanlage komme.

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Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, soweit ihre Klage in Höhe von 4.991,86 € (= 10.798,14 € abzgl. 5.806,28 €) abgewiesen worden ist. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Abzug "neu-für-alt" vorgenommen. Die Kammer habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es bereits deshalb an einer messbaren Vermögensmehrung fehle, weil es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen D. regelmäßig nicht zu einer Ausschöpfung der Lebensdauer eines Lichtzeichenmastes komme. Zudem beruhe die landgerichtliche Beurteilung auf einem unzutreffend ermittelten Sachverhalt, denn der Sachverständige habe nicht die verbliebene Lebensdauer des beschädigten Lichtzeichenmastes ermittelt, sondern ungeeignete Abschreibungswerte zugrunde gelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Osnabrück teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.991,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

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1. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.798,14 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 5.806,28 € verbleibt ein Zahlbetrag von 4.991,86 €, der ab dem 28. Mai 2020 zu verzinsen ist.

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a. Von den seitens der Klägerin im Zusammenhang mit der Beschädigung des Lichtzeichenmastes getätigten Aufwendungen waren 10.798,14 € zur Beseitigung des Schadens erforderlich.

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Diese landgerichtliche Feststellung hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, sind nicht ersichtlich und von den Parteien nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen D. vom 3. Januar 2024 auch nicht vorgebracht worden. Wie das Landgericht hält auch der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen unter Ziffer 4.1 des Gutachtens für plausibel und nachvollziehbar.

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b. Die Beklagte hat der Klägerin die gesamten zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 10.798,14 € zu erstatten. Ein Abzug "neu-für-alt" ist nicht vorzunehmen.

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aa. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des Abzugs "neu-für-alt" stellt beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue deren Wertdifferenz einen grundsätzlich auszugleichenden Vorteil des Geschädigten dar. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Geschädigten tatsächlich eine messbare Vermögensvermehrung eintreten ist, die sich günstig auswirkt, und ob die Ausgleichung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, Vorb v § 249, Rdnr. 97 - 100 m.w.N.).

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bb. Ausgehend davon muss sich die Klägerin keinen Vorteil "neu-für-alt" anrechnen lassen.

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(1) Zutreffend ist das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. D. davon ausgegangen, dass sich die Lebensdauer des Lichtzeichenmastes durch den schadensbedingten Austausch verlängert hat. Unabhängig davon, ob die einzelnen elektrotechnischen Bauteile bereits seit der Errichtung des Lichtzeichenmastes im Jahr 1994 ausgetauscht worden sind, ergibt sich eine Verlängerung der Lebensdauer des Mastes bereits daraus, dass der Zinküberzug noch unverbraucht ist (vgl. Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 18. Juni 2024 unter Ziffer 3.2).

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(2) Nach Auffassung des Senats kann aber trotz der verlängerten Lebensdauer nicht festgestellt werden, dass bei der geschädigten Klägerin ein Vermögensvorteil eingetreten ist (so aber wohl OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2002, 14 U 93/02, beck-online).

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. D. (Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024Seite 2 unter Ziffer 3.1) und der Aussage des Zeugen K. findet kein turnusmäßiger Austausch von Lichtzeichenanlagen oder einzelnen Teilen statt, so dass durch die Erneuerung des Lichtzeichenmastes nicht ein ohnehin erforderlicher Austausch obsolet oder erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig ist.

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Denkbar ist zwar, dass ein verschleißbedingter Austausch einzelner Komponenten nach schadensbedingter Erneuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sein wird. Ob sich dieser Vorteil realisieren und somit im Vermögen der Klägerin niederschlagen wird, ist jedoch völlig ungewiss. Wie der Sachverständige ausführt, gibt es vielfältige andere Gründe, die einen Austausch von Lichtzeichenmasten erforderlich machen wie Modernisierungsmaßnahmen, Einführung neuer Technologien, Änderung der Verkehrsführung, Maßnahmen der Energieeinsparung oder die Abkündigung einer technischen Unterstützung der Signalbauindustrie (Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024, Seite 2, Ziffer 3.1). Damit korrespondiert die Aussage des Zeugen K., der es in seiner 30jährigen Zugehörigkeit zur Straßenbahnmeisterei nur einmal erlebt hat, dass ein Lichtzeichenmast verschleißbedingt ausgetauscht worden ist.

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(3) Sollte man trotz dieser Ungewissheit gleichwohl einen sich günstig auswirkenden Vermögensvorteil annehmen wollen, wäre die Anrechnung eines Vorteils "neu-für-alt" der Klägerin zumindest nicht zuzumuten.

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Sie müsste sich im Rahmen der Schadensregulierung einen Vorteil anrechnen lassen, der sich nicht sicher in ihrem Vermögen niederschlagen wird, was im Ergebnis zu einer unzureichenden Schadenskompensation führen würde. Da für Ampelanlagen nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kein Gebrauchtmarkt vorhanden ist, könnte die Klägerin auch den Restwert des schadensbedingt erneuerten Lichtzeichenmastes nicht durch eine Veräußerung realisieren.

26

Unzumutbar ist die Anrechnung des Vorteils auch deshalb, weil die Klägerin mangels Gebrauchtmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hat, den beschädigten Lichtzeichenmast durch einen vergleichbaren gebrauchten zu ersetzen. Die durch die schadensbedingte Erneuerung eingetretene Vermögensmehrung in Gestalt einer verlängerten Lebensdauer ist damit quasi aufgedrängt.

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c. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

28

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2002 (14 U 93/02) gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.