LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen IV. Kammer für Handelssachen Beschluss

Kostenfestsetzung bei Vergleichsgebühr und Zinsen KI-Titel

Kostenfestsetzung · Vergleichsgebühr · Zinsen · Vollstreckbarkeit · Abzug von Vorleistungen

Zivilrecht

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten

2.532,50 EUR - zweitausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und fünfzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

2

Der bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2021 festgesetzte Betrag von 1.640,80 EUR war in voller Höhe in Abzug zu bringen.

3

Der Sachvortrag der Beklagtenseite vom 06.05.2021 ist unbeachtlich, da mit Kostenentscheidung vom 17.12.2020 vollständig über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist, folglich auch über die Kosten der Vergleichsgebühr.