ArbG Nürnberg · Bayern Beschluss

Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutz und Zwischenzeugnis KI-Titel

Streitwert · Kündigungsschutz · Zwischenzeugnis · Vergleichswert · Arbeitsgerichtsverfahren

Arbeitsrecht

Tenor

1. Der Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Die Klägervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 14.06.2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 07.06.2022, in dem der Streitwert auf 17.800,- € und der überschießende Vergleichswert auf 4.895,- € festgesetzt worden ist. Hierbei wurden insgesamt vier Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzanträge sowie ein Bruttomonatsgehalt für Ziffer 7 des Vergleichs und 0,1 Bruttomonatsgehälter für Ziffer 8 des Vergleichs in Ansatz gebracht.

2

Die Beschwerdeführerin geht neben dem festgesetzten Streitwert für das Verfahren von einem zusätzlichen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus.

II.

3

Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nicht abgeholfen.

4

Ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Einigung über das Zwischenzeugnis war nicht anzusetzen, da für die Erteilung eines End- und Zwischenzeugnisses in Ziffer 7 des Vergleichs insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen ist.

Nürnberg, den 20.06.2022