AG Nürnberg · Bayern Beschluss

Vergütungsfestsetzung für Restrukturierungsbeauftragten nach Aufhebung des Verfahrens KI-Titel

StaRUG · Vergütung Restrukturierungsbeauftragter · Gerichtskosten · Kostentragung durch Schuldnerin

Insolvenzrecht

Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

2. Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr., für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter wird wie folgt festgesetzt:

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2024 hat das Amtsgericht Nürnberg die Restrukturierungssache aufgehoben.

2

Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte der Restrukturierungsbeauftragte mit detaillierter Begründung die Festsetzung seiner Vergütung auf ... € netto zzgl. Umsatzsteuer.

3

Die Schuldnerin hat trotz bewilligten Fristverlängerungsgesuchs ihres anwaltlichen Vertreters zu dem Antrag keine Stellung genommen.

II.

4

1. Zur Kostengrundentscheidung enthält das StaRUG keine ausdrückliche Regelung. Die Grundsätze der ZPO (§ 38 StaRUG) lassen sich mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht anwenden.

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Geregelt ist in § 82 StaRUG lediglich die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten.

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Mit der Entscheidung zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht – nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in der Literatur – aber auch die Kostenentscheidung zu treffen (Vuia in: Münchener Kommentar, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 35; Römer in: Römermann, Insolvenzordnung, Stand Januar 2024, StaRUG, § 82 Rn. 16; Kümpel in: BeckOK StaRUG, 13.

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Edition, § 82 Rn. 33). Diese Ansicht ist aus Sicht des Gerichtes zutreffend.

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Kostenschuldner im Restrukturierungsverfahren ist grundsätzlich die Schuldnerin (Viua, a.a.O.; Römer, a.a.O., Rn. 18ff.; Kümpel, a.a.O. Rn. 34; Flöther/Erdmann in: Flöther, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 5). Der Ausnahmefall gem. § 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern liegt nicht vor.

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2. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Grunde nach Teil der Gerichtskosten (Vuia, a.a.O.).

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Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG entsprechend des auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Antrages des Restrukturierungsbeauftragten vom 15.07.2024.

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Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.