VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Hier …

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Hier: gegen Berufungsentscheidung im Sozialgerichtlichen Verfahren

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen. (Rn.2)

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. (Rn.3)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berufungsentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie die Feststellung erreichen wollte, bei einer bestimmten Ersatzkasse krankenversichert zu sein.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29.Oktober 2007 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.

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