OVG Sachsen Beschluss

Prüfungsrechtsstreit wegen Täuschung in open-book-Klausur KI-Titel

Prüfungsrecht · Täuschung in Prüfungen · einsteilige Anordnung · open-book-Klausur · Sanktionsnote

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 2 B 274/21

5 L 261/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch die Rektorin diese vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Prüfungsrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. Februar 2022 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2021 - 5 L 261/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die „Neubewertung“ ihrer Prüfungsarbeit im Fach Humangeographie, hilfsweise die Wiederholung dieser Arbeit. Die Antragstellerin studiert bei der Antragsgegnerin im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Oberschulen die Fächer Geographie sowie Wirtschaft, Technik, Haushalt/Soziales. Am 29. Juli 2020 nahm sie an der Klausur des Moduls Humangeographie in der zweiten und damit letzten Wiederholung teil. Diese Prüfung wurde digital als sogenannte open-book-Klausur durchgeführt. Vor Durchführung der Klausur wurden die Kandidaten über den Ablauf aufgeklärt und mussten eine Erklärung abgeben, wonach sie ihre Leistung selbständig, ohne fremde Hilfe und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erbringen dürfen. Bei einem Täuschungsversuch werde die Leistung als mit nicht ausreichend oder mit nicht bestanden bewertet. Zum Bestehen der Klausur seien 33,5 von 75 Punkten zu erreichen. Im Bewertungsverfahren wurde festgestellt, dass es bei der Beantwortung von fünf Fragen wortgleiche oder nahezu wortgleiche Antworten gebe wie in Klausuren von Mitstudierenden. Auf einen Hinweis trug die Antragstellerin vor, sie habe die Klausur ohne fremde Hilfe angefertigt. In der Vorbereitung auf diese Klausur seien Lerngruppen gebildet worden und man habe sich über die Inhalte ausgetauscht. Im Anschluss wurde die Klausur wegen Täuschung mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet 1 2 3 4 (§ 15 Abs. 3 der Modulprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an Oberschulen). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden (5 K 677/21), über die noch nicht entscheiden wurde. Im Anschluss an das Widerspruchverfahren wurde die Klausur der Antragstellerin durch eine der Prüfer/Prüferinnen einer Bewertung unterzogen, wobei ein Ergebnis von 30,5 Punkten festgestellt wurde. Ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Faktisch werde eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Daher müsse ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil eine vorläufige Neubewertung grundsätzlich unzulässig sei; irreversible Nachteile seien nicht ersichtlich. Es dürfte auch kein Anordnungsanspruch gegeben sein. Es gehe - entgegen dem Hauptantrag - nicht darum, eine Neubewertung durchzuführen, sondern es werde letztlich eine Erstbewertung begehrt. Eine solche habe inzwischen stattgefunden. Bewertungsrügen seien indes nicht oder nicht substantiiert erhoben worden. Selbständig tragend bestehe auch in Hinsicht auf den Täuschungsvorwurf kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der in der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Die Antragstellerin habe ausdrücklich in die besondere Form der Prüfung eingewilligt; es sei ihr daher verwehrt, sich hiermit nunmehr in Widerspruch zu setzen. Die Antragstellerin habe auch versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Der Antragsgegnerin sei es gelungen, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs mittels Beweises des ersten Anscheins zu belegen. Denn in fünf Fällen seien die zu lösenden Aufgaben absolut identisch in der Wortwahl und sogar mit denselben Rechtschreib- und Ausdrucksfehlern beantwortet worden wie in der Klausur einer Kommilitonin. Die Antragstellerin habe diesen Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet. Sie habe keine nachvollziehbaren und in sich stimmigen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergebe. Der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg, weil kein Verfahrensfehler bei der Erbringung der Prüfungsleistung vorgetragen oder ersichtlich sei. Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, begehrt werde eine Neubewertung, die in jedem Fall vorläufig sein könne, weil sie nicht den sogenannten Beurteilungsspielraum eines Prüfers betreffe, sondern die Frage, ob ein Täuschungsvorwurf gerechtfertigt sei und wenn ja, ob dieser auch mit der Folge des Nichtbestehens zu ahn- 5 6 den wäre. Es gehe der Antragstellerin um eine Bewertung der Klausur unter Fallenlassen des Täuschungsvorwurfs. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes sei ein Anordnungsanspruch bereits dann gegeben, wenn nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten oder die ernstliche Möglichkeit des Obsiegens bestünden und eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausginge. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Es handele sich um den Letztversuch der Prüfung. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Es habe keine Ermächtigung für die Durchführung der Klausur als open-book-Klausur bestanden. Das Verwaltungsgericht habe nicht einbezogen, dass ein Anscheinsbeweis entkräftet werden könne, wenn eine ernsthafte andere Erklärung in Frage komme. Die Angaben der Antragstellerin in der Prüfung hätten einer bei Anfertigung der Klausur verwendbaren Vorlesungsfolie sowie einem der Fragenkataloge, welche die Antragstellerin und ihre Kommilitonin in der Vorbereitungszeit erarbeitet hätten, entsprochen. Diese Folien und Fragenkataloge legte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in Kopien vor; soweit einzelne Unterlagen nicht vorgelegt wurden, gab sie an, dass diese Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Der Hilfsantrag müsse Erfolg haben, weil nach der Rechtsprechung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren sei, wenn es um die Sanktionierung einer Täuschungshandlung gehe. Hierdurch sei auch die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung eröffnet. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. 2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar 7 8 9 10 sein müssen und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Ebenfalls zutreffend ist es davon ausgegangen, dass in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein Täuschungsvorwurf inmitten steht, die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugunsten der Prüfungsbehörde zur Anwendung kommen können (vgl. die im Beschluss angegebenen Fundstellen). Rechtsfehlerfrei hat es dargelegt, dass Übereinstimmungen bei den Klausuren der Antragstellerin und ihrer Kommilitonin bestehen und dass diese Übereinstimmungen nicht nur inhaltlicher Art sind; sie betreffen auch einfache Rechtschreibfehler und Formulierungen, bei denen die jeweiligen Sätze schlicht nicht „aufgehen“. Vor diesem Hintergrund stellte das Verwaltungsgericht fest, dass nach dem Beweis des ersten Anscheins ein Täuschungsversuch vorliege. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11 - 16) wird Bezug genommen; der Senat macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. b. Allerdings lässt sich aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und des darauf bezogenen Vortrags nicht (mehr) ausschließen, dass keine Täuschung vorliegt. Die Antragstellerin hat (Kopien von) Unterlagen vorgelegt, die zum Teil wörtlich dieselben Fehler aufweisen wie die Texte in der abgegebenen Klausur. Der Vortrag, dass sie ihre Antworten wörtlich aus diesen fehlerhaften Unterlagen übernommen hat, ist jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft, zumal bei einer openbook-Klausur der Rückgriff auf Lernmaterialien und Ähnliches grundsätzlich zulässig ist. Dieser Vortrag würde auch erklären, warum ihre Klausur dieselben Fehler aufweist wie die der Kommilitonin, weil eben eine Abstimmung nicht während, sondern vor der Klausur stattgefunden hätte. c. Die Folge hiervon ist zum einen, dass zwar aufgrund des Beweises des ersten Anscheins in der Sache eine Beweislastumkehr zugunsten der Antragsgegnerin stattgefunden hat. Es ist jetzt Sache der Antragstellerin, einen diesen Anschein entkräftenden Ablauf der Prüfung vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03, juris Rn. 12). Ein solcher abweichender Ablauf der Anfertigung der Klausur wurde von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Die Tatsache aber, dass die Antragstellerin nicht getäuscht hat, sondern - genauso wie ihre Kommilitonin - die fraglichen Passagen aus einigen vor Abfassung der 11 12 Klausur erstellten und den beiden Kandidatinnen bei deren Abfassung zur Verfügung stehenden Unterlagen entnommen hat, ist weiterhin nicht bewiesen; das bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem wird nicht nur der genaue Inhalt der (Original)Unterlagen zu klären sein, sondern auch, ob diese bereits vor der Klausur vorlagen. d. Die Folge ist zum anderen, dass aufgrund der erforderlichen Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen betrachtet werden können. Somit fehlt es an den für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten. e. Schließlich geht auch eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird nicht abschließend über den Täuschungsvorwurf entschieden und dieser auch nicht aufgehoben. Insofern hätte ein Obsiegen keine Auswirkungen auf die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ziffer IV der „Hochschulweiten Festlegungen für Studium und Prüfungsverfahren zur Abfederung der durch die Corona-Krise verursachten Rechtsunsicherheiten, Grundsatzbeschlüsse des Senats für das Sommersemester 2020)“ (Anlage AG2 - AS 91) die Unwirksamkeit der Prüfung einzufordern. Hinsichtlich der begehrten Bewertung der Klausur hat eine solche bereits - ohne Grundlage für eine Entscheidung der Antragsgegnerin zu sein - stattgefunden (vgl. Anlage AG3 - AS 92 RS und Stellungnahme der Prüferin vom 7. Dezember 2021 - AS 213). Insoweit droht nicht, dass eine spätere Bewertung nicht mehr möglich wäre. Zudem hat sich in dieser Bewertung ergeben, dass die Klausur auch ohne den Täuschungsvorwurf als nicht bestanden gewertet worden wäre. f. Hinsichtlich des Hilfsantrags wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16/17) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streitet nicht dafür, bei einer wegen Täuschungsversuchs nicht bestandenen Prüfung einen Wiederholungsversuch zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die sich die Beteiligten nicht gewendet haben. 13 14 15 16 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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