OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilsenat Beschluss

Unterlassungsbegehren wegen Bekanntheit von Marken KI-Titel

Markenrecht · Unterlassungsbegehren · Bekanntheit von Marken · Kostenverteilung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.

Gründe

Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.

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