LSG Thüringen 1. Senat Beschluss LS

§ 4 JVEG

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

§ 4 JVEG

Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für einen Befundbericht - Beschwerdewert - Bestimmung des Beschwerdewerts

Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 4 JVEG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

2

Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Entschädigung festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Das Sozialgericht hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.

4

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch nicht die Wertgrenze von 200,00 €. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der begehrten Änderung der Festsetzung seiner Entschädigung verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert aus der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung. Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 24,00 € höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für einen Befundbericht in Höhe von 25,00 € zuzüglich Kopierkosten sowie Portoauslagen in Höhe von je 1,00 € (Gesamtentschädigung 27,00 €) eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 51,00 €. Die Beschwer beträgt daher 24,00 € und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,00 €.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

6

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

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