VG Düsseldorf – 21 K 4109/10.A
Verwaltungsrecht
Tenor
Nach Anhörung der Beteiligten wird das Urteil vom 24.02.2012 von Amts wegen gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtig-keit dahingehend berichtigt, dass die Benennung der Richterbank ergänzt wird und hinter „wegen Asylrechts (Syrien)“ die Formulierung „hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bocksch als Einzelrichter“ eingefügt wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.