VGH Hessen 8. Senat Urteil

Beachtung von Artenschutzbestimmung

Beachtung von Artenschutzbestimmung - Einfuhrgenehmigung - Unregelmäßigkeiten

Verwaltungsrecht

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Gold- und Silberschmuck aus Kuba, der mit Bestandteilen der schwarzen Koralle (antipathes spp.) verarbeitet ist.

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Die Klägerin führte am 21. Dezember 1990 dreiundfünfzig Stück Gold- und Silberschmuck in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Januar 1991 wurde diese Einfuhr durch den Zoll zum freien Verkehr abgefertigt. Am 13. Mai 1991 erfolgte in den Geschäftsräumen der Klägerin die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

3

Am 30. März 1991 führten Mitarbeiter der Klägerin siebenundfünfzig Stück Gold- und Silberschmuck, der ebenfalls mit schwarzer Koralle verarbeitet ist, in die Bundesrepublik ein. Nachdem beim Hauptzollamt am 7. Mai 1991 die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt worden war, beschlagnahmte das Hauptzollamt die Waren am 13. Mai 1991.

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Mit Antrag vom 3. Juli 1991 beantragte die Klägerin eine Einfuhrgenehmigung für die siebenundfünfzig Schmuckstücke, die ein Eigengewicht von 0,388 kg haben. Diesem Antrag beigefügt war eine Exporterlaubnis Nr. 009/91 vom 17. Mai 1991, die bis zum 17. November 1991 gültig war.

5

Unter dem Datum des 16. Juli 1991 beantragte die Klägerin eine weitere Einfuhrgenehmigung für dreiundfünfzig Schmuckstücke mit einem Eigengewicht von 0,265 kg und fügte diesem Antrag die Exporterlaubnis Nr. 010/91 vom 27. Juni 1991 bei, deren Gültigkeitsdauer bis zum 27. Dezember 1991 lief.

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Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft teilte mit Schreiben vom 15. August 1991 dem Bundesamt für Wirtschaft unter Hinweis auf das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) wissenschaftliche Bedenken mit, da die Bestände der Antipatharia in der Karibik stark ausgebeutet würden und speziell für Kuba keine gegenteiligen Beobachtungen vorlägen.

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Daraufhin lehnte das damals zuständige Bundesamt für Wirtschaft mit Bescheid vom 6. September 1991 beide Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ab und verwies auf Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Amtsblatt der EG L Nr. 384 vom 31. Dezember 1982, S. 1). Nach dieser Bestimmung könne eine Einfuhrgenehmigung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten, die von der zuständigen Vollzugsbehörde des Ursprungslandes ausgestellt worden seien, nachweise, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden seien und es offensichtlich sei oder der Antragsteller glaubhaft darlege, dass die Entnahme der Exemplare aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schade und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Populationen einer Art nicht ungünstig beeinflusse. Die starke Ausbeutung der Koralle schade hier der Erhaltung ihrer Art.

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Im Übrigen sei bei der Einfuhr aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, aus der hervorgehe, dass die nach dem Übereinkommen erforderlichen Formalitäten erfüllt worden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die mit schwarzer Koralle verzierten Schmuckteile ungenehmigt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und erst nachträglich beschlagnahmt worden seien. Eine nachträgliche Einfuhrgenehmigung könne daher nicht erteilt werden.

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Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 7. Oktober 1991 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie gehe davon aus, dass die kubanischen Exportgenehmigungen in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften von den kubanischen Behörden erteilt worden seien. Im Übrigen kündigte die Klägerin eine zusätzliche Stellungnahme ihres kubanischen Geschäftspartners an und führte aus, bei der zollamtlichen Abfertigung am 3. Januar 1991 durch das Hauptzollamt Marzahn sei sie davon ausgegangen, dass alle notwendigen Bedingungen erfüllt gewesen seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 1992, abgesandt per Einschreiben am selben Tag, wies das Bundesamt für Wirtschaft den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, nach der Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (Amtsblatt der EG Nr. L 29 vom 21. Januar 1990), die die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in ihren Anhängen zuletzt geändert habe, sei die schwarze Koralle unter der Bezeichnung antipatharia spp. im Anhang A II, C 2 erfasst. Gemäß Art. 2, Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der zuletzt genannten EG-Verordnung bedürfe es für die Einfuhr einer solchen Tierart oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse einer Einfuhrgenehmigung, die gemäß Art. 5 Abs. 1 der Abfertigungszollstelle bei der Einfuhr vorzulegen sei. Dementsprechend bestimme Art. IV Abs. 4 WA, dass die Einfuhr eines in Anhang II aufgeführten Exemplars die vorherige Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung erfordere. Eine Einfuhr ohne die erforderlichen Genehmigungen sei nach § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten. Eine eventueller Verstoß gegen dieses Verbot sei nach § 30 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit oder nach § 30 a dieses Gesetzes eine Straftat.

11

Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 seien nicht erfüllt. Die kubanischen Ausfuhrdokumente, die nach der Ausfuhr ausgestellt worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie erst ab dem Tag ihrer Ausstellung eine zeitlich begrenzte Gültigkeit entfalteten, die sich nicht auf die zeitlich zuvor erfolgten Einfuhren erstrecke. Die vorgelegten Ausfuhrdokumente könnten auch nicht nachträglich berücksichtigt werden, da die Regelungen des Artenschutzes ausdrücklich die vorherige Vorlage verlangten. Ein Abweichen hiervon sei nicht möglich. Zum einen handele es sich bei der Genehmigungserteilung um eine sogenannte gebundene Entscheidung. Zum anderen könne ein effektiver Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nur durch eine strikte Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet werden.

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Daraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 1992 -- einem Montag -- beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich eine Kopie des Widerspruchsbescheides übermittelt, der einen Eingangsstempel aufweist, wonach der Widerspruchsbescheid am 3. April 1992 beim damaligen Liquidator der Klägerin eingegangen ist.

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Die Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die begehrte Einfuhrgenehmigung auch noch nachträglich erteilt werden könne. Insoweit hat sie auf § 21 Abs. 3 BNatSchG verwiesen, wonach die Einfuhrgenehmigung noch innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlagnahme von eingeführten Waren vorgelegt werden könne. Außerdem hat sie ausgeführt, dass erst zwei Monate vor der ersten Einfuhr die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auch für das Gebiet der ehemaligen DDR Geltung erlangt hätten. Hierdurch sei es zu Unsicherheiten gekommen.

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Dass die Entnahme der schwarzen Koralle in Kuba dieser Art nicht schade, ergebe sich bereits daraus, dass die kubanische Regierung Exportgenehmigungen erteilt habe. Ferner hat die Klägerin erstmals im Gerichtsverfahren das bereits im Widerspruchsverfahren angekündigte Schreiben -- nämlich das Schreiben der B GmbH vom 27. Januar 1992 -- sowie das Zertifikat des Ministeriums für Fischwirtschaft der Republik Kuba vom 6. November 1991 nebst Übersetzung vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

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In dem Zertifikat wird bestätigt, dass die Entnahme der schwarzen Koralle den Bestand der Population in Kuba nicht negativ beeinflusse.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1992 zu verpflichten, die beantragte Einfuhrgenehmigung betreffend Gold- und Silberschmuck -- verarbeitet mit schwarzer Koralle -- zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Mangels anderer Angaben könne der mit Schreiben vom 6. November 1991 von der wissenschaftlichen Behörde Kuba mitgeteilte Nutzungsumfang (300 kg/Jahr) als vertretbar angesehen werden, so dass die wissenschaftlichen Bedenken gegen die Einfuhr der Schmuckgegenstände nicht aufrechterhalten würden. Selbst wenn damit die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfüllt seien, fehle es aber an den formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, da diese Genehmigung nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bei der Einfuhr vorzulegen sei. Auch gebiete ein konsequenter Artenschutz die vorherige Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, da nur auf diese Weise eine wirksame Kontrolle der gesetzlichen Voraussetzungen gewährleistet werden könne. Auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens der vor Inkrafttreten der EG-Verordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes geltenden Regelungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den Handel mit gefährdeten Arten, freilebenden Tiere und Pflanzen (BGBl. II 1975 S. 773) komme die nachträgliche Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht in Betracht. Aus Art. 6 dieses Gesetzes ergebe sich eindeutig, dass die erforderlichen Dokumente "spätestens im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr vorliegen" müssten, obwohl gemäß Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes die Vorlage der erforderlichen Dokumente innerhalb eines Monats möglich gewesen sei, um die Einziehung der beschlagnahmten Exemplare zu verhindern. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die EG-Verordnung bzw. § 21 f Abs. 2 Satz 3 BNatSchG diese Voraussetzungen hätten erleichtern sollen. Der Anwendungsbereich der zuletzt genannten Vorschrift betreffe vor allem die Fälle, in denen die erforderliche Genehmigung bereits erteilt, sie jedoch -- aus welchen Gründen auch immer -- bei der Einfuhr nicht vorgelegt worden sei. Durch die nachträgliche Vorlage innerhalb der vorgesehenen Frist könne die Beschlagnahme aufgehoben oder die Einziehung verhindert werden.

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Im Einverständnis der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden und durch das Urteil vom 22. Juli 1993 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Diese habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Einfuhrgenehmigung. Die Voraussetzungen für die Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 seien erfüllt. Die Klägerin habe die Genehmigungsvoraussetzungen während des laufenden Gerichtsverfahrens durch Vorlage eines Ursprungszertifikats des Ministeriums für Fischwirtschaft der Republik Kuba vom 6. November 1991 glaubhaft gemacht. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1993 ihre wissenschaftlichen Bedenken gegen die Einfuhr der mit schwarzer Koralle verarbeiteten Schmuckgegenstände nicht mehr aufrechterhalten. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich, dass die Naturbestände der schwarzen Koralle in kubanischen Gewässern gesetzlich geschützt seien und eine Entnahme grundsätzlich verboten sei. Allein das nationale Aquarium sei ausnahmsweise zur Entnahme einer jährlichen Quote von schwarzer Koralle in Höhe von 300 kg für Forschungszwecke sowie für eine rationale, wirtschaftliche Ausnutzung dieser Art autorisiert.

20

Entgegen der Ansicht der Beklagten könne eine Einfuhrgenehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich nach Einfuhr erteilt werden. Richtig sei, dass sowohl § 21 f BNatSchG als auch Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 davon ausgingen, dass die Einfuhrgenehmigung vorher beantragt und eingeholt werde. Daraus, dass § 21 f Abs. 2 BNatSchG dem Verfügungsberechtigten nach der Beschlagnahme eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Dokumente einräume, die bis auf sechs Monate verlängert werden könne, sei zu folgern, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen sei, Genehmigungen könnten unter Umständen auch nachträglich bei den zuständigen Behörden erwirkt werden. Für die Beschaffung der Dokumente wäre eine so lange Frist nicht erforderlich. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 19. Januar 1989 -- BvR 554/88 -- NJW 1990, 1229 ) davon aus, dass die angeführte Bestimmung dem Einführenden die Möglichkeit gebe, sich die für die Einfuhr erforderlichen Papiere auch noch nach der Beschlagnahme zu verschaffen. Allerdings sei die Zollbehörde berechtigt, die beschlagnahmten Pflanzen und Tiere nach Ablauf der sechsmonatigen Frist einzuziehen. Durch die Möglichkeit der Einziehung der ohne Genehmigung eingeführten Gegenstände durch die zuständigen Zollbehörden werde dem Artenschutz ausreichend Rechnung getragen. Warteten jedoch die Zollbehörden ab und ermöglichten so dem Einführenden die nachträgliche Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, stehe einer nachträglichen Genehmigungserteilung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nichts entgegen. Die Frage nach dem Genehmigungsanspruch des Einführenden sei zu trennen von der Frage, ob die zuständige Behörde Exemplare, die ohne die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente eingeführt worden seien, beschlagnahmen und sicherstellen könne. Eine ausdrückliche Vorschrift, die eine nachträgliche Genehmigungserteilung ausschließe, ergebe sich weder aus der einschlägigen EG-Verordnung noch aus dem Bundesnaturschutzgesetz.

21

Gegen das am 3. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Januar 1994 Berufung eingelegt.

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Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die beantragte Einfuhrgenehmigung nachträglich nicht erteilt werden könne. Dies folge zum einen aus den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Zum anderen sei die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides mit der WA-Resolution Conf. 6.6 zu begründen, wonach sämtliche Vertragsparteien dringend aufgefordert seien, die Bestimmungen für die Erteilung gültiger Papiere vor dem Export und Import von Exemplaren von Arten aus den Anhängen des WA strikt einzuhalten. Nach den einschlägigen EG-Bestimmungen sei die Einfuhrgenehmigung bei der Einfuhr vorzulegen. Auch Art. IV Abs. 4 WA regele, dass die Einfuhr eines in Anhang II aufgeführten Exemplars die vorherige Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung erfordere.

23

Bereits vor der Aus- und Einfuhr sollten nämlich sowohl die zuständige Behörde des exportierenden Staates als auch die zuständige Behörde des importierenden Staates prüfen, ob die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden könnten. Sei dies nicht der Fall, solle bereits im Vorfeld die Entnahme aus der Natur verhindert werden. Außerdem werde so die nachträgliche Legalisierung von Schmuggelware erschwert. Schließlich diene diese Handhabung auch der Nämlichkeitssicherung, d.h. der Feststellung, dass das aus- bzw. eingeführte Exemplar auch dasjenige sei, auf das sich die Genehmigung beziehe.

24

Die Vorschrift über das objektive Einziehungsverfahren im Bundesnaturschutzgesetz ändere nichts an dem grundsätzlichen Verbot der nachträglichen und damit rückwirkenden Genehmigungserteilung. In der Praxis informierten sich die Zollstellen vor der Erteilung des Einziehungsbescheids beim Bundesamt, ob der Beteiligte einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung gestellt habe. Habe die Zollstelle Kenntnis davon, dass ein Genehmigungsverfahren in der Sache anhängig sei, würde das Einziehungsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Ausnahmen von dem Grundsatz der vorherigen Genehmigungserteilung könnte nach der WA-Resolution Conf. 6.6 nur in bestimmten Fällen gemacht werden. Bei diesen Ausnahmen müsse zudem aus den Exportpapieren eindeutig zu ersehen sein, dass sie rückwirkend ausgestellt worden seien und hierbei die angeführte WA-Resolution beachtet worden sei. Im Streitfall sei dieses Ausnahmeverfahren nicht eingehalten worden, was die Beklagte im Einzelnen ausführt. Wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme der CITES Kuba vom 17. Juni 1994 ergebe, sei sich die kubanische Behörde der Nachträglichkeit der Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen nicht bewusst gewesen, weshalb diese nicht von der deutschen Vollzugsbehörde anerkannt werden könnten.

25

Nach der Verwaltungspraxis bestehe ein grundsätzliches Verbot der nachträglichen Genehmigungserteilung. Im Rahmen der Einzelfallprüfung könne den Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen und ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden. Entscheidend sei, warum der Antrag erst nachträglich gestellt werde. Gewerblichen Händlern, die die Regelungen und die Genehmigungspraxis aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten kennen müssten, sei in der Regel keine nachträgliche Genehmigung zu erteilen.

26

Im Übrigen sei die Resolution Conf. 6.6 mit Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 939/97 vollständig umgesetzt worden. Nach ihrer -- der Beklagten -- Auffassung dürften Genehmigungen nur dann ausnahmsweise nachträglich ausgestellt werden, wenn der Einführer von der Lieferung der Exemplare überrascht worden sei, weil er die Sendung nicht oder nicht für diesen Zeitpunkt bestellt gehabt habe. In dieser Auslegung gehe sie mit der Auffassung konform, die in der Publikation der Europäischen Kommission/Traffic, Europe/WWF (1998), "Leitfaden zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen", Brüssel, veröffentlicht worden sei. Vor der nachträglichen Genehmigung müsse sich die Vollzugsbehörde allerdings vergewissern, dass eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen seien. Außerdem müsse festgestellt werden, ob den Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen sowie des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und den einschlägigen Vorschriften des beteiligten Drittlandes Genüge getan sei.

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Die Behauptung der Klägerin, ihr seien die Vorschriften über die Dokumentenpflichten unbekannt gewesen, könne jedenfalls nicht als Grund für die rückwirkende Ausstellung von Dokumenten angesehen werden, insbesondere deshalb nicht, weil es sich bei der Klägerin um ein gewerbliches Unternehmen handele, die Einfuhr also einen kommerziellen Hintergrund habe. Auch im Zeitpunkt der Einfuhr habe die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Frage der nunmehrigen entsprochen.

28

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1993 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage für den Streitfall unerheblich sei. Diese Änderung stelle ein Indiz dafür dar, dass es bisher möglich gewesen sei, die Einfuhrgenehmigung nachträglich zu erteilen. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten ihrerseits könne die Beklagte weder darlegen noch beweisen. Die kubanische Behörde habe -- wie sich aus ihrem Schreiben vom 17. Juni 1994 ergebe -- keine Einwände gegen die Anerkennung der Ausfuhrdokumente als rechtsgültige Dokumente. Eine Verletzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens durch Entnahme der schwarzen Koralle liege erwiesenermaßen nicht vor. Es sei nicht einzusehen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die nachträgliche Erteilung der Genehmigung versagt bleiben solle.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zwar zulässig, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht begründet; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte nachträgliche Einfuhrgenehmigung.

33

Da es sich im Streitfall um eine Verpflichtungsklage handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit, d.h. für die Frage des Bestehens eines Rechtsanspruchs der Klägerin auf die beantragte Genehmigung, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. -- wie vorliegend im schriftlichen Verfahren -- der Zeitpunkt der Entscheidung (so auch OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 1998 -- 7 A 1967/97 --, Natur und Recht 1998, 556). Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen im Streitfall nicht vor.

34

Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1) wurde die vorhergehende Ratsverordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgehoben. Die Übergangsregelungen in diesem Artikel kommen im Streitfall nicht zur Anwendung. Gemäß Art. 22 zweiter Unterabsatz gilt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem 1. Juni 1997. Auch gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 vom 30. Mai 1997, S. 9), die am 1. Juni 1997 ebenfalls in Kraft getreten ist, wurde die vorhergehende Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3418/83 aufgehoben. Die Anwendungsfälle der Übergangsregelung in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sind ebenfalls nicht gegeben.

35

Aus dem Regelungswerk der Ratsverordnung (EG) Nr. 338/97 und der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 939/97 ergibt sich eindeutig, dass die erforderliche Einfuhrgenehmigung bereits bei der Einfuhr und vor der Zollabfertigung vorzulegen ist, soweit nicht ausnahmsweise bei Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens die nachträgliche Erteilung der Einfuhrgenehmigung möglich ist.

36

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B dieser Verordnung in die Gemeinschaft die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die schwarze Koralle (Antipatharia spp.) ist in Anhang B erfasst. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sind unter anderem Einfuhrgenehmigungen so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft ausgestellt werden können. Ein Zollverfahren für eines der Exemplare darf nach dieser Bestimmung nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.

37

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil die Klägerin jeweils am 21. Dezember 1990 und am 30. März 1991 ohne die erforderliche Genehmigung Gold- und Silberschmuck in die Bundesrepublik Deutschland einführte, der mit Bestandteilen der schwarzen Koralle verarbeitet worden war.

38

Da gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen sind, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zu Ausfuhr- oder Wiederausfuhrzwecken aus dem betreffenden Land verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden, können die nachträglich von den kubanischen Behörden ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen nicht berücksichtigt werden.

39

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 auf die ausnahmsweise rückwirkende Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen. Die hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht. Bereits bei der Ankunft des Gold- und Silberschmuckes aus Kuba hätte sie als Einführerin die zuständige Vollzugsbehörde über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichten müssen.

40

Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland mit den kubanischen Behörden im Nachhinein ein Verfahren durchgeführt, dass dieser Bestimmung entsprechen könnte. Die damals zuständige Vollzugsbehörde -- nämlich das Bundesamt für Wirtschaft -- hat aber ermessensfehlerfrei die rückwirkende Ausstellung der beantragten Einfuhrgenehmigungen abgelehnt. Hierbei durfte es darauf abstellen, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten auf einem Verschulden der Klägerin als Einführerin zurückzuführen sind. Diese hätte sich vor der Ausfuhr der Bestandteile der schwarzen Koralle aus Kuba und vor deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland über die einschlägigen Bestimmungen informieren müssen. Hierbei kann sie sich auf ihre behauptete Unkenntnis nicht berufen. Einerseits kann von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er die für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften kennt und diese beachtet. Andererseits bestimmte Art. 6 § 2 i.V.m. Anlage 1 des Umweltrahmengesetzes der früheren DDR vom 29. Juni 1990 (Gesetzblatt Teil I, S. 649) ausdrücklich, dass unter anderem die damals noch geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und Nr. 3418/83 am 1. Juli 1990 für das Gebiet der früheren DDR in Kraft traten (Anlage 1 Nr. 3 und 4 zu Art. 6).

41

Selbst wenn man aber entgegen der Auffassung des Senats den Rechtsanspruch der Klägerin nach dem bisher geltenden Recht beurteilte, führte auch dies zur Abweisung ihrer Verpflichtungsklage. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982 (Amtsblatt EG Nr. L 384 vom 31. Dezember 1982, S. 1) bestimmte im zweiten Unterabsatz, dass bei Anwendung dieser Verordnung die Ziele und Grundsätze des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu beachten seien. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung schrieb ausdrücklich vor, dass bei der Einfuhr von Exemplaren im Sinne der Art. 2 und 3 in die Gemeinschaft der Abfertigungszollstelle eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrbescheinigung nach Art. 10 vorgelegt werden musste. Auch in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a war geregelt, dass bei der Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen war. Diese Voraussetzungen hatte die Klägerin nicht erfüllt, so dass im Rahmen der zu treffenden gebundenen Entscheidung ihr Antrag nur abgelehnt werden konnte.

42

Die Klägerin hatte nach der früheren Rechtslage auch keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise rückwirkende Ausstellung der beantragten Einfuhrgenehmigungen. Anders als in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 bestimmt, enthielten die Ratsverordnung (EWG) Nr. 3626/82 und die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (Amtsblatt EG Nr. L 344 vom 7. Dezember 1983, S. 1) keine ausdrücklichen Regelungen für die rückwirkende Erteilung von Genehmigungen. Somit hatte die Klägerin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei dieser Entscheidung durfte der Funktionsvorgänger des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Naturschutz zu Recht auf die WA-Resolution Conf. 6.6 zurückgreifen, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 939/97) ist. Zutreffend hat die Vollzugsbehörde darauf abgestellt, dass das dort vorgeschriebene Verfahren für die rückwirkende Ausgabe von Genehmigungen und Bescheinigungen nicht eingehalten worden ist und der Klägerin als Exporteurin die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten zuzuschreiben sind (vgl. Empfehlung c dieser Resolution).

43

Auch die Vorarbeiten zur jetzigen Verordnung (EG) Nr. 338/97 sprechen dafür, dass sich hinsichtlich der Frage der nachträglichen Erteilung von Genehmigungen keine wesentlichen Änderungen der bisherigen Rechtslage zur nunmehrigen Rechtslage ergeben haben (vgl. Art. 4 des Vorschlages der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (29/C 26/01) -- KOM (91) 448 endg. -- SYN 370 -- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C vom 3. Februar 1992, S. 1).

44

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte somit auch bei der bisherigen Rechtslage aus § 21 f Abs. 2 BNatSchG nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Auf jeden Fall wäre diese Bestimmung wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts selbst bei gegenteiliger Auslegung nicht anzuwenden.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

47

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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