Bewohner einer am Rande eines Truppenübungsplatzes der Bundeswehr liegenden Gemeinde haben keinen Anspruch …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bewohner einer am Rande eines Truppenübungsplatzes der Bundeswehr liegenden Gemeinde haben keinen Anspruch auf Einstellung des Übungsschießens mit weitreichenden Geschützen, auch wenn trotz Einsatzes aller verfügbaren technischen und organisatorischen Mittel das Risiko einer Gefährdung durch Fehlschüsse infolge technischer Mängel oder menschlichen Versagens nicht restlos auszuschließen ist.