LG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil vom 18.02.2026 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:

Auf S. 3/20 des Urteils muss es statt

"Nach dem Versicherungsschein unterhielt die Klägerin bei der Beklagten mit Beginn zum 01.09.2022 in den Tarifen PVS3 und PVN einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer XXX

richtig heißen:

"Nach dem Versicherungsschein unterhielt die Klägerin bei der Beklagten mit Beginn zum 01.09.2022 in den Tarifen KVS3 und PVN einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer XXX

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers. Die Klägerin war ausweislich des Versicherungsscheins sowie dessen Nachträge im Tarif KVS3 und nicht im Tarif PVS3 versichert.