Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers
Tenor
Das Urteil vom 18.02.2026 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:
Auf S. 3/20 des Urteils muss es statt
"Nach dem Versicherungsschein unterhielt die Klägerin bei der Beklagten mit Beginn zum 01.09.2022 in den Tarifen PVS3 und PVN einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer XXX
richtig heißen:
"Nach dem Versicherungsschein unterhielt die Klägerin bei der Beklagten mit Beginn zum 01.09.2022 in den Tarifen KVS3 und PVN einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer XXX
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers. Die Klägerin war ausweislich des Versicherungsscheins sowie dessen Nachträge im Tarif KVS3 und nicht im Tarif PVS3 versichert.