Die Unterhaltung der Fusswege im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ABO umfasst nicht nur die Ausbesserung, sondern …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Unterhaltung der Fusswege im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ABO umfasst nicht nur die Ausbesserung, sondern auch die Erneuerung. Diese ist von einer vollständigen Neuanlegung (Neuanlage) oder Verlegung des Fussweges zu unterscheiden. Kosten der Erneuerung sind als Kosten der Unterhaltung umlegungsfähig.
2. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmässig zum Ausbau der Fusswege; die Kosten sind hierfür auf alle Anlieger zu verteilen. Sie können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO nur einzelnen Eigentümern auferlegt werden.